Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

— 406 °— 
der neu hinzutretenden wirtschaftlichen Staatsfunktionen bilden 
die Kompetenz der Wirtschaftsbehörden. Mit der Einsetzung 
der Ordnungsbehörden wird also die im Laufe der letzten Jahr- 
hunderte mühselig durchgesetzte Trennung der Justiz von der 
Verwaltung rückgängig gemacht; wiederum ein kräftigster Rück- 
schritt der staatsrechtlichen Organisation bis in ein recht frühes 
Stadium des alten Polizeistaates. Allerdings vermindert sich die 
Bedeutung dieses Rückschrittes erheblich dadurch, dass diesen 
Ordnungsbehörden wesentlich doch nur richterliche Funktionen 
übrig bleiben, da die in Zukunft wichtigsten Verwaltungs- 
geschäfte auf die Wirtschaftsbehörden übergehen. Die Ordnungs- 
behörden will MEnGER daher auch nach Art der heutigen Ge- 
richte organisieren und mit den heute üblichen Garantien richter- 
licher Unabhängigkeit ausstatten, die freilich im Rahmen der 
übrigen Organisation des Zukunftsstaates noch erheblich unter 
das Niveau ihrer heutigen Wirksamkeit herabsinken würden. 
Wenn nun aber MENGER diesen Ordnungsbehörden die Aufgabe 
zuschreibt, „die bestehenden Machtverhältnisse und damit die 
äussere Ruhe und Ordnung aufrecht zu erhalten“, so befindet er 
sich in einer unglaublichen Selbsttäuschung über das Machtverhält- 
nis zwischen seinen Ordnungs- und Wirtschaftsbehörden. 
Letztere nämlich „hätten jedem Einzelnen Umfang und Beschaffenheit der 
von ihm zu verrichtenden Arbeit vorzuschreiben und über die Zuweisung 
der Sachgüter und Dienstleistungen an jeden Staatsbürger zu entscheiden“; 
ihren Anordnungen hat jeder „vorläufig Folge zu leisten, unbeschadet 
seines Rechtes, bei den vorgesetzten Wirtschafts- oder bei den Ordnungs- 
behörden Beschwerde zu führen“ (S. 242). 
Unmittelbar vorher erklärt MENGER, dass unsere Polizei. 
die uns zu abhängigen, ewig des Staatsschutzes bedürftigen 
Schwächlingen herabgewürdigt habe, im Zukunftsstaat zum grossen 
Teil verschwinden könne. Ja freilich; denn die Kompetenz seiner 
Wirtschaftsbehörden stellt eine Polizeigewalt dar, wie sie der 
fanatischste Verehrer des Polizeistaates kaum in Fieberphantasıen 
zu träumen gewagt hätte. Wie armselig erscheinen alle Macht-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.