Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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dieser Klassen gedacht werden, so wird ihr Einfluss nicht nur 
innerhalb der Gesetzgebung selbst durch die völlig heterogene 
Erste Kammer paralysiert, sondern — was wichtiger ist — der 
Einfluss der Gesetzgebung auf das Staatsleben überhaupt ver- 
schwindet beinahe völlig vor der ungeheuerlichen Ausdehnung der 
gesetzesfreien Thätigkeit einer allmächtigen Polizei, die unter der 
Firma von Wirtschaftsbehörden alle Existenzfragen der Volks- 
gesamtheit wie jedes Einzelnen nach freiem Ermessen entscheidet. 
„Die Organe des volkstümlichen Arbeitsstaates“, meint MENGER, 
„werden bei der Organisation der wirtschaftlichen Kräfte eine 
grosse Selbstbeherrschung bewähren müssen“ (S. 81). Das wäre 
allerdings sehr hübsch von ihnen; im übrigen vollendet diese 
Hoffnung das Bild eines aufgeklärten Despotismus der Wirt- 
schaftsbehörden, wobei, wie stets, der Despotismus die organi- 
satorische Rechtsnorm, die Aufklärung und Selbstbeherrschung 
ein glücklicher Zufall ist. Jedenfalls ist all dies das diametrale 
Gegenteil eines richtigen Rechts in dem Sinne, dass es die voraus- 
gesetzte soziale Thatsache einer Herrschaft der Volksmasse zu 
rechtlich organisatorischem Ausdruck bringen soll. 
Wie steht es nun mit der entsprechenden heutigen Funda- 
mentalinstitution im Gebiete des Verwaltungsrechts, der Selbst- 
verwaltung, für die Zukunft? Auch MENnGER erkennt es als eine 
wichtige Regel an, 
„dass die Macht der Centralregierungen durch die Ausdehnung der Staats- 
thätigkeit auf die wirtschaftlichen Aufgaben nicht übermässig verstärkt 
werden darf* (S. 308). 
Dass sein Verfassungsrecht das Gegenteil dieser Regel verwirk- 
lichen würde, haben wir eben gesehen. Dagegen scheint die 
Selbstverwaltung allerdings eine sehr bedeutsame Rolle in seinem 
System spielen zu sollen. Denn als Anfangs- und Ausgangspunkt 
des sozialistischen Staates betrachtet MENGER ganz zutrefiender- 
weise den Gemeindesozialismus. Die Gemeinde — nicht 
zunächst und unmittelbar der Staat — soll Eigentümerin der
	        
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