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lastet auf der eingeführten Ware. Mit Recht wird daher die
Zollpflicht von der herrschenden Meinung in erster Linie als eine
auf dem zollpflichtigen Gegenstande ruhende Belastung aufgefasst,
als das Korrelat eines selbständigen dinglichen Rechtes an der
Ware, dessen Zweck die Realisierung des entstandenen fiskalischen
Abgabenanspruches ist. Diese durch die Einfuhr der Ware be-
gründete Belastung, zu welcher erst nach dem Hinzutritte weiterer
Momente obligatorische Beziehungen des Fiskus zu einer abgabe-
pflichtigen Person kommen, ist so ausgeprägt, dass in gewissen
Fällen, nämlich bei dem Versuche, die Zollpflicht zu umgehen,
das staatliche Recht an der Sache zum Eigentumsrecht erstarken
kann; s. die Abhandlung „Zollpflicht und freier Verkehr“ von
BEHR im Archiv für öffentliches Recht, Jahrg. 1899, Bd. XIV
S. 176.
Die Voraussetzung für die Begründung der Zollpflicht ist
die Einfuhr einer zollpflichtigen Ware zum Zwecke des Ver-
bleibens im Inlande. Hiermit ist weiter zum Ausdrucke gebracht,
dass bei der unmittelbaren Durchfuhr eine Zollpflicht nicht be-
gründet wird. Es geht nicht an, den Akt der Durchfuhr in
eine Einfuhr und eine hieran sich anschliessende Ausfuhr zu zer-
legen. Die Zollgesetze haben von jeher diese Begriffe voneinander
getrennt gehalten. Nicht zutreffend ist es daher, wenn das Ent-
stehen einer dinglichen Zollpflicht bei der Durchfuhr überhaupt
angenommen wird; s,. die Abhandlung „Dingliche und persönliche
Zollpflicht“ in KunckEus Zeitschrift für Zollwesen und Reichs-
steuern, Jahrg. 1902, Bd. II S. 33. Im Falle der unmittelbaren
Durchfuhr wird vielmehr eine Zollpflicht überhaupt nicht begründet,
wie dies LABAND und v. MAYR mit Recht annehmen; s. LABAND,
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 4. Aufl., S. 430, und
V. STENGELS Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts Bd. II
S. 947. Die fragliche Meinung findet ihre Bestätigung im $ 6
Vereinszoll-G., welcher die Ueberschrift trägt: „Zollfreiheit des
Durchganges“.