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Der in $ 1 Zolltarif-G. vom 15. Juli 1879 niedergelegte
Grundsatz über die Begründung der Zollpflicht ist in den späteren
Gesetzen aufrecht erhalten worden. Er kommt in der nämlichen
Fassung auch im neuredigierten Gesetze vom 24. Mai 1885
(R.-G.-Bl. S. 112) zum Ausdruck und kehrt in $ 1 des jüngsten
Gesetzes vom 25. Dez. 1902 (R.-G.-Bl. S. 303) wieder. In dem
letzteren Gesetze sind den Worten „bei der Einfuhr von Waren“
die Worte „in das deutsche Zollgebiet“ hinzugefügt worden,
wodurch der Gesetzesstelle lediglich eine präzisere Ausdrucks-
weise verliehen werden wollte. Ueber den Umfang des deutschen
Zollgebiets s. LABAND a. a. O. S. 392,
Massstab für die Zollpflicht.
Die Grundlage für die Abgrenzung der Zollpflicht bildet
der dem Zolltarifgesetze beigegebene Zolltarif; die Erhebung der
Zölle erfolgt „nach Massgabe des nachstehenden Zolltarifs“. In
dieser Weise ist der Massstab für die Zollpflicht in 8 1 des Gesetzes
vom 15. Juli 1879 und 24. Mai 1885 bezeichnet. Dieser Wort-
laut ist auch in dem Kingangsparagraphen der Vorlage von 1901
zu dem Tarifgesetzentwurfe (No. 131 der Bundesratsdrucksachen)
gewählt worden; vgl. 8 1 des Entwurfs in No. 373 der amtlichen
Drucksachen zu den stenographischen Berichten über die Ver-
handlungen des Reichstages, 10. Legislaturperiode Il. Session
1900/02, Anlageband 4. Auch in dieser Gesetzesvorlage ist also
auf den Zolltarif verwiesen. An der Tarifvorlage sind jedoch
bekanntlich durch die Beschlüsse der Kommission, in welche der
Gesetzentwurf von 1901 vom deutschen Reichstage nach der
ersten Beratung in der 111. Sitzung des Reichstages vom 12. Dez.
1901 verwiesen worden war, und sodann auch durch die Be-
schlüsse des Plenums eine Reihe von Tarifänderungen vor-
genommen worden. Aus diesem Grunde ist eine redaktionelle
Abänderung des Wortlautes der betreffenden Vorschrift notwendig
geworden und in & 1 des Gesetzes vom 25. Dez. 1902 bei der Vor-