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Befreiung vom tarifmässigen Eingangszolle.
Aus den bis jetzt erörterten zolltarifgesetzlichen Bestimmungen
ergiebt sich, dass die objektive Zollpflicht entsteht, wenn eine
Ware in das deutsche Zollgebiet eingeführt wird und wenn diese
Ware nach ihrer Beschaffenheit mit einem Eingangszolle belegt
ist. Um die Zollpflicht zur Verwirklichung gelangen zu lassen,
muss hierzu als dritte negative Voraussetzung treten, dass die
Ware nicht aus besonderen Umständen vom tarifmässigen Ein-
gangszolle befreit ist. Die Befreiungen solcher Art, welche der
Verwirklichung der objektiven Zollpflicht entgegenstehen, sind in
dem Zolltarifgesetze besonders genannt. Diese Zollbefreiungen
sind entweder allgemeine oder bedingte. Allgemein von der Ver-
zollung befreit sind beispielsweise die mit der Post aus dem Aus-
lande eingehenden Warensendungen von 250 Gramm Bruttogewicht
und weniger, sowie alle der Gewichtsverzollung unterliegenden
Waren in Mengen unter 50 Gramm; s. 8 4 des Gesetzes vom 15. Juli
1879 und vom 24. Mai 1885 und $ 5 des Gesetzes vom 25. Dez.
1902.
Die Fälle der bedingten tarifgesetzlichen Zollbefreiungen, in
denen eine an sich zollpflichtige Ware unter gewissen Voraus-
setzungen der Zollpflicht nicht unterliegt, sind im Gesetze vom
15. Juli 1879 in & 5 genannt. In diesem Sinne gelangt die
objektive Zollpflicht nicht zur Verwirklichung bei den Erzeugnissen
des Ackerbaues und der Viehzucht von denjenigen ausserhalb
der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb der
Zollgrenze befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bewirt-
schaftet werden, und bei den Erzeugnissen der Waldwirtschaft,
wenn die ausserhalb der Zollgrenze belegenen Grundstücke eine
Zubehör des inländischen Grundstücks bilden. Zu den bedingt
zollfreien Gegenständen gehören ferner die gebrauchten Kleidungs-
und Wäschestücke, welche nicht zum Verkauf eingehen; das
sog. Uebersiedelungsgut und Ausstattungsgegenstände; gebrauchte