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sein ($ 6 Ziff. 4 Abs. 1). Die Vorschrift über die Zollbefreiung
von Fahrzeugen, sowie von Pferden und anderen zum Transport
bestimmten Tieren erscheint im Zolltarifgesetz von 1902 erweitert
und präziser gefasst als in den früheren Bestimmungen ($ 6 Zift. 8).
Die Zollfreiheit für die äusseren Umschliessungen, die zum Zwecke
der Ausfuhr von Waren eingehen oder welche eingeführt werden,
nachdem sie zur Ausfuhr von Waren gedient haben, ist durch
das Gesetz von 1902 auf Gegenstände ausgedehnt worden, welche
zur inneren Verpackung von Waren dienen ($ 6 Ziff. 9 a. a. O.).
Eine tarifgesetzliche Zollbefreiung ist ferner unter der Voraus-
setzung besonderer Ermächtigung des Bundesrats im Fall inter-
nationaler Abmachungen für im Zollgebiet gelegene gemeinschaft-
liche Eisenbahngrenzstationen hinsichtlich der Materialien, Ein-
richtungsstücke und Dienstutensilien solcher Stationen gewährt.
In dieser Richtung war das Zolltarifgesetz von 1879 durch das
Gesetz vom 18. April 1886 (R.-G.-Bl. S. 123) ergänzt worden.
Diese Art von Zollbefreiung ist im Gesetz vom 25. Dez. 1902
in einem besonderen Paragraphen festgesetzt worden; s. 8 8 des
genannten Gesetzes. Eine Vorschrift gleichen Inhalts findet sich
in Art. XIII des Gesetzes vom 25. Mai 1882, betreffend den
allgemeinen Zolltarif des österreich-ungarischen Zollgebietes und
Art. XVIII des Entwurfes zur Abänderung dieses Gesetzes;
s. Bd. I der Anlagen zur österreichischen Regierungsvorlage über
die Abänderung des Zolltarifgesetzes; No. 1622 der Beilagen zu
den stenogr. Protokollen des Abgeordnetenhauses, XVII. Sess.
1903.
Tilgung der Zollpflicht.
Die regelmässige Tilgung einer bereits zur Entstehung ge-
langten Zollpflicht erfolgt durch Ablösung des begründeten fis-
kalischen Anspruches, durch die Zollzahlung. Der Gesetzgeber
hat diesen Erlöschungsgrund nicht in den Bereich der Zolltarif-
gesetzgebung gezogen; die diesbezüglichen Vorschriften sind viel-
mehr im Vereinszollgesetze niedergelegt. In diesem Gesetz ist