Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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ein weiterer Tilgungsgrund hinsichtlich einer entstandenen Zoll- 
pflicht durch die Anordnung getroffen, dass die unter amtlicher 
Aufsicht vernichteten verdorbenen Waren unter gewissen Um- 
ständen zollfrei bleiben sollen; diese Begünstigung ist in den 88 48, 
67 und 103 Vereinszoll-G. festgesetzt. Mit dem Zolltarifgesetz 
vom 15. Dez. 1902 ist die Begünstigung verallgemeinert und von 
der Erfüllung gewisser bisher geforderter Bedingungen unabhängig 
gemacht worden; s. & 7 des Gesetzes von 1902, Schlusssatz. 
Für den Fall der Vernichtung von verdorbenen Waren unter 
amtlicher Aufsicht erlischt die auf der Ware lastende Zollpflicht; 
es handelt sich hier um einen auf gemeinschaftliche Rechnung 
des Reiches zuzugestehenden Zollerlass, auf dessen Gewährung 
der Zollpflichtige einen gesetzlichen Anspruch hat; s. v. Mayr 
in Stengels Wörterbuch Bd. II S. 950. Unter gewissen Be- 
dingungen soll übrigens bei den verdorbenen Waren — ebenso 
wie bei den zollpflichtigen Abfällen — eine Zollpflicht überhaupt 
nicht entstehen; s. die gesetzliche Vorschrift in Satz 2 des $ 7 
Zolltarif-G. von 1902. 
Erhebungsmassstab für die Zollentrichtung im allgemeinen. 
Die Erhebung des Zolles geschieht nach dem Wortlaute 
des & 9 Vereinszoll-G. nach Gewicht, nach Mass, nach Stück- 
zahl oder nach dem Werte. Der regelmässige Erhebungsmass- 
stab für die Zolleinhebung ist die durch Verwiegung der ein- 
geführten Ware ermittelte Gewichtsmenge. Die Gewichtsverzollung 
erfolgt unter Zugrundelegung einer Gewichtseinheit von 100 Kilo- 
gramm = 1 Doppelzentner (dz), wobei entweder das Brutto- 
gewicht oder das Nettogewicht entscheidend ist. An den Er- 
hebungsmassstab anknüpfend teilt man bekanntlich die Zölle in 
zwei Klassen, in spezifische, d. h. solche, welche vom Mass, 
Gewicht oder Stückzahl der Waren nach bestimmten Sätzen er- 
hoben werden, und in Wertzölle, d. h. solche, welche vom Werte, 
vom Preise der Waren nach bestimmten Prozenten zu entrichten
	        
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