Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Parteien seitens der Aufsichtsbehörde kein Raum ist, so wird 
doch durch eingehende Befragung der Auskunftspersonen, durch 
Vorlegung der Akten an Aerzte, durch Einsicht in das bei der 
Behörde sonst vorhandene, auf den Fall bezügliche Material 
{(Armen-, Steuer-, Gewerbeakten u. dgl.) der Sachverhalt sich 
hinlänglich aufklären lassen; auch steht nach allgemein herrschender 
Uebung nichts entgegen, die Vermittlung anderer Behörden 
dafür in Anspruch zu nehmen; die gegenseitige Rechtshülfe ist 
sogar unentbehrlich. 
Der leidige Kostenpunkt mag auch hier bei der Bereit- 
willigkeit mancher Behörden, beantragte oder pflichtmässig für 
erforderlich gehaltene Beweise zu erheben, mitgespielt haben. 
Da es sich bei den als Kläger auftretenden Versicherten regel- 
mässig um Personen handelt, die im ordentlichen Prozesse das 
Armenrecht sich bewilligen lassen könnten, und da $ 78 Kr.-V.-G. 
ausdrücklich vorschreibt, dass die auf Grund dieses Gesetzes 
versicherten Personen in Streitigkeiten über Unterstützungs- 
ansprüche vom Kostenvorschuss befreit sein sollen, so halte ich 
den von Hanun®? vorgeschlagenen Weg nicht für gangbar. Er 
meint, die Aufsichtsbehörde könne die Erhebung eines Beweises 
davon abhängig machen, dass die Partei die dadurch voraus- 
sichtlich erwachsenden Ausgaben vorschiesse. Das würde gegen- 
über Unbemittelten einer Rechtsverweigerung sehr nahe kommen !: 
Anzuerkennen ist mit seinen an derselben Stelle enthaltenen 
Ausführungen dagegen, dass die Aufsichtsbehörde berechtigt ist, 
die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei 
ganz oder teilweise zur Last zu legen. Ich möchte indes 
sowohl für die jetzige Praxis als auch für die bevorstehende 
Neuordnung darauf hinweisen, dass eine zwingende Notwendigkeit, 
die gesamten Aufwendungen für Arztgutachten, Schreiberlöhne, 
Porto u. s. w. von einer Partei wieder einzufordern, nicht ge- 
  
8 „Arbeiterversorgung“ Bd. 17 S. 285 No. 6 am Ende. 
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