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Parteien seitens der Aufsichtsbehörde kein Raum ist, so wird
doch durch eingehende Befragung der Auskunftspersonen, durch
Vorlegung der Akten an Aerzte, durch Einsicht in das bei der
Behörde sonst vorhandene, auf den Fall bezügliche Material
{(Armen-, Steuer-, Gewerbeakten u. dgl.) der Sachverhalt sich
hinlänglich aufklären lassen; auch steht nach allgemein herrschender
Uebung nichts entgegen, die Vermittlung anderer Behörden
dafür in Anspruch zu nehmen; die gegenseitige Rechtshülfe ist
sogar unentbehrlich.
Der leidige Kostenpunkt mag auch hier bei der Bereit-
willigkeit mancher Behörden, beantragte oder pflichtmässig für
erforderlich gehaltene Beweise zu erheben, mitgespielt haben.
Da es sich bei den als Kläger auftretenden Versicherten regel-
mässig um Personen handelt, die im ordentlichen Prozesse das
Armenrecht sich bewilligen lassen könnten, und da $ 78 Kr.-V.-G.
ausdrücklich vorschreibt, dass die auf Grund dieses Gesetzes
versicherten Personen in Streitigkeiten über Unterstützungs-
ansprüche vom Kostenvorschuss befreit sein sollen, so halte ich
den von Hanun®? vorgeschlagenen Weg nicht für gangbar. Er
meint, die Aufsichtsbehörde könne die Erhebung eines Beweises
davon abhängig machen, dass die Partei die dadurch voraus-
sichtlich erwachsenden Ausgaben vorschiesse. Das würde gegen-
über Unbemittelten einer Rechtsverweigerung sehr nahe kommen !:
Anzuerkennen ist mit seinen an derselben Stelle enthaltenen
Ausführungen dagegen, dass die Aufsichtsbehörde berechtigt ist,
die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei
ganz oder teilweise zur Last zu legen. Ich möchte indes
sowohl für die jetzige Praxis als auch für die bevorstehende
Neuordnung darauf hinweisen, dass eine zwingende Notwendigkeit,
die gesamten Aufwendungen für Arztgutachten, Schreiberlöhne,
Porto u. s. w. von einer Partei wieder einzufordern, nicht ge-
8 „Arbeiterversorgung“ Bd. 17 S. 285 No. 6 am Ende.
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