Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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die Ausführungen in 8 203 des 4. Bandes der Finanzwissenschaft 
von Ap. WAGNER (1901) Bezug genommen. AD. WAGNER hebt 
an der genannten Stelle, an welcher er die deutsche Zolltarif- 
gesetzgebung einer steuerpolitischen Beurteilung unterstellt, her- 
vor, dass allerdings vom finanziellen und volkswirtschaftlichen 
Standpunkt aus die Bedenken gegen die Anwendung eines spezifi- 
schen Einheitszollsatzes gross seien, dass diese Bedenken aber 
bei der Schwierigkeit der Anwendung der Wertzölle zurücktreten 
müssen. Der genannte Autor verweist darauf, dass übrigens 
eine Ausgleichung der aus den spezifischen Zöllen sich ergeben- 
den Unebenheiten (Verstoss gegen die Grundsätze der Gerechtig- 
keit und der Ueberwälzungsmöglichkeit) teilweise wenigstens ge- 
schaffen werden könne, indem er ausführt, wie die einzelstaatliche 
Besteuerung entsprechend weiter auszubilden sei, wie die neue 
Entwicklung der direkten Personal- und der Erbschaftssteuern 
teilweise einen Ausgleich schon geschaffen habe und wie hier ein 
Zusammenhang zwischen Landes- und Reichsbesteuerung liege, 
der in unserer gesamten Steuerpolitik noch nicht genügend be- 
rücksichtigt worden sei. Eine interessante Zusammenstellung 
über den Ertrag der Zölle im Verhältnis zum Werte der ein- 
geführten zollpflichtigen Waren für die Jahre 1889—1900 findet 
sich im Handwörterbuch der Staatswissenschaften (2. Aufl. 
Jena 1901) in Bd. VII S. 987. 
Verfahren bei der Gewichtsverzollung. 
Bei der Ermittlung der Zollschuldigkeit ist, wie im vorigen 
Abschnitt bemerkt wurde, in der Regel das Bruttogewicht (Roh- 
gewicht) oder das Nettogewicht (Reingewicht) entscheidend. Die 
(ewichtszölle werden, so sagt der $ 2 Zolltarif-G. von 1879, von 
dem Bruttogewichte erhoben: a) wenn der Tarif dies ausdrücklich 
vorschreibt, b) bei Waren, für welche der Zoll 6 M. von 100 kg 
nicht übersteigt. Im übrigen wird den Gewichtszöllen das Netto- 
gewicht zu Grunde gelegt. Bei der Ermittlung des Netto-
	        
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