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gewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht der unmittelbaren
Umschliessungen (Fässer, Flaschen, Kruken und dergleichen)
nicht in Abzug gebracht. Für die übrigen Warengattungen soll
der Bundesrat die Prozentsätze des Bruttogewichts bestimmen,
nach welchen das Nettogewicht berechnet werden kann. Die
Vorschriften des Zolltarifgesetzes von 1879 über das bei der
Gewichtsverzollung anzuwendende Verfahren finden sich in der
gleichen Weise in 8 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1885 und auch
in & 3 des neuen Gesetzes vom 25. Dez. 1902 wieder. Bei der
jüngsten Ausgestaltung der Zolltarifgesetzgebung wurde von
einer Seite die ausschliessliche Verzollung verpackter Waren nach
dem Rohgewicht oder doch eine ausgedehntere Anwendung dieser
Verzollungsart durch Erweiterung der jetzigen Grenze von 6M.
für den Doppelzentner angeregt. Dieser Anregung gegenüber
kam aber in Betracht, dass gegebenen Falles der Handel angereizt
würde, die Waren mehr als bisher ohne Verpackung, oder in
leichter, nicht handelsüblicher Umschliessung über die Grenze
einzuführen, wodurch sich die Notwendigkeit der Erhebung von
Tarazuschlägen ergebe, wie bei den in Kesselwagen und Tanks
eingehenden Flüssigkeiten und bei Tafel- und Spiegelglas. Ebenso-
wenig empfahl sich die von anderer Seite beantragte ausschliess-
liche Verzollung nach dem Nettogewicht, bei welcher eine be-
sondere Verzollung der Umschliessungen ins Auge gefasst war.
Das letztere Verfahren würde allerdings vom Standpunkte der
Gerechtigkeit und Gleichmässigkeit aus an sich den Vorzug ver-
dienen; indessen würde bei der jedesmaligen Ermittlung oder
Berechnung des Eigengewichts der Verpaekungsmittel die Zoll-
abfertigung in hohem Masse erschwert und verzögert werden.
Eine besondere Verzollung der Warenumschliessungen, wie sie
bei der Beratung des Zolltarifgesetzentwurfes von 1901 beantragt
wurde, hätte übrigens auch eine Verteuerung der wichtigsten
Konsumartikel zur Folge. Eine Aenderung des bisherigen Ver-
fahrens ist daher im neuen Zolltarifgesetze nicht erfolgt. Der
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