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bisherige Grundsatz kommt in diesem Gesetze durch die Vor-
schrift zum Ausdruck, dass beim Eingange von Waren in den
freien Verkehr handelsübliche Umschliessungen zollfrei bleiben;
8 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Dez. 1902. Die Fest-
setzung von Tarazuschlägen wurde hierbei durch die weitere
Gesetzesvorschrift vorbehalten, dass nach Bestimmung des Bundes-
rats bei der Verzollung von Waren, die nach dem Rohgewichte
zollpflichtig sind, sofern sie unverpackt oder in nicht handels-
üblichen Umschliessungen eingehen, dem Reingewichte der Waren
und bei der Verzollung von Flüssigkeiten, sofern sie in nicht
handelsüblichen unmittelbaren Umschliessungen eingehen, dem
Eigengewichte der Flüssigkeiten das Gewicht der handelsüblichen
Umschliessungen hinzugerechnet werden kann. Der Anteil des
Rohgewichts, der zur Berechnung des Reingewichts als Tara bei
den in das deutsche Zollgebiet eingeführten Waren in Abzug
gebracht werden kann, wird vom Bundesrat bestimmt; $ 3 Abs. 4
des Gesetzes vom 25. Dez. 1902. Vor der Gültigkeit des gegen-
wärtig wirksamen Zolltarifgesetzes erfolgte die Tararegelung nicht
durch eine Anordnung des Bundesrats, sondern unmittelbar durch
das Gesetz. Die gesetzliche Regelung der Tarasätze hatte jedoch
vielfache Unzuträglichkeiten im Gefolge; die Verpackungsarten
wechseln zum grossen Teil so schnell, dass die Gesetzgebung den
Bedürfnissen des Verkehrs einerseits und den Interessen des
Zollfiskus andererseits nicht folgen konnte. Der früher übliche
Weg der gesetzlichen Anordnung wurde daher verlassen. Auch
in Oesterreich erfolgt die Festsetzung und Aenderung der Tara
seit dem österreichischen Tarifgesetze vom 27. Juni 1878 im
Verordnungswege.
Einen wichtigen Behelf zur Ermittlung der Zollschuldigkeit
bildet bekanntlich das amtliche Warenverzeichnis zum Zolltarife,
welches die einzelnen Warenartikel nach ihren im Handel und
sonst üblichen Benennungen in alphabetischer Ordnung auf-
zählt und die auf die Ware anzuwendende Tarifstelle bezeichnet.