Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

— 456 — 
bisherige Grundsatz kommt in diesem Gesetze durch die Vor- 
schrift zum Ausdruck, dass beim Eingange von Waren in den 
freien Verkehr handelsübliche Umschliessungen zollfrei bleiben; 
8 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Dez. 1902. Die Fest- 
setzung von Tarazuschlägen wurde hierbei durch die weitere 
Gesetzesvorschrift vorbehalten, dass nach Bestimmung des Bundes- 
rats bei der Verzollung von Waren, die nach dem Rohgewichte 
zollpflichtig sind, sofern sie unverpackt oder in nicht handels- 
üblichen Umschliessungen eingehen, dem Reingewichte der Waren 
und bei der Verzollung von Flüssigkeiten, sofern sie in nicht 
handelsüblichen unmittelbaren Umschliessungen eingehen, dem 
Eigengewichte der Flüssigkeiten das Gewicht der handelsüblichen 
Umschliessungen hinzugerechnet werden kann. Der Anteil des 
Rohgewichts, der zur Berechnung des Reingewichts als Tara bei 
den in das deutsche Zollgebiet eingeführten Waren in Abzug 
gebracht werden kann, wird vom Bundesrat bestimmt; $ 3 Abs. 4 
des Gesetzes vom 25. Dez. 1902. Vor der Gültigkeit des gegen- 
wärtig wirksamen Zolltarifgesetzes erfolgte die Tararegelung nicht 
durch eine Anordnung des Bundesrats, sondern unmittelbar durch 
das Gesetz. Die gesetzliche Regelung der Tarasätze hatte jedoch 
vielfache Unzuträglichkeiten im Gefolge; die Verpackungsarten 
wechseln zum grossen Teil so schnell, dass die Gesetzgebung den 
Bedürfnissen des Verkehrs einerseits und den Interessen des 
Zollfiskus andererseits nicht folgen konnte. Der früher übliche 
Weg der gesetzlichen Anordnung wurde daher verlassen. Auch 
in Oesterreich erfolgt die Festsetzung und Aenderung der Tara 
seit dem österreichischen Tarifgesetze vom 27. Juni 1878 im 
Verordnungswege. 
Einen wichtigen Behelf zur Ermittlung der Zollschuldigkeit 
bildet bekanntlich das amtliche Warenverzeichnis zum Zolltarife, 
welches die einzelnen Warenartikel nach ihren im Handel und 
sonst üblichen Benennungen in alphabetischer Ordnung auf- 
zählt und die auf die Ware anzuwendende Tarifstelle bezeichnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.