— 41 —
tritt an diese eine einzige allgemeine Auskunftsbehörde für das
ganze deutsche Zollgebiet oder das ganze Deutsche Reich treten
würde. Die Gleichmässigkeit in der Anwendung des Zolltarifs
ist vom fiskalischen und wirtschaftlichen Standpunkte aus ein
erstrebenswertes Ziel. Dieses Ziel würde allerdings am sichersten
dadurch erreicht, wenn die von einer allgemeinen Tarifauskunfts-
stelle gegebenen Tarifentscheidungen ohne weiteres mit dem Zeit-
punkte ihrer Veröffentlichung für sämtliche Zollstellen des
Deutschen Reiches rechtsverbindliche Kraft erlangten. Allein
hierdurch würde die allgemeine Auskunftsstelle die Natur eines
Reichstarifamtes annehmen. Der Errichtung eines Reichszoll-
tarıfamtes stehen aber mit Rücksicht auf die in Art. 36 R.-V.
den Einzelstaaten zustehende Selbstverwaltung der Zölle ver-
fassungsrechtliche Bedenken entgegen und zwar auch dann, wenn
dieses Amt als Aufsichtsstelle gedacht würde; s. Kommentar
zur Verfassungsurkunde für das Deutsche Reich von SEYDEL
(Freiburg und Leipzig 1897), 2. Auflage S. 250. Ob diese Be-
denken dadurch vollständig beseitigt werden könnten, dass die
rechtsverbindliche Kraft der von der gedachten allgemeinen Stelle
zu erteilenden Auskünfte auf die über bestimmte Zollstellen
einzuführenden Waren des Antragstellers beschränkt bleiben
und dass den Bundesstaaten von dieser Auskunft nur Kenntnis
gegeben werden solle, dürfte zweifelhaft erscheinen. Ein dahin
abzielender Vorschlag ist in KunckELs Zeitschrift für Zoll-
wesen auf S. 102 des I. Bandes gemacht. Die in dieser
Zeitschrift abgedruckte Abhandlung, in welcher die mit der
Schaffung einer Oentraltarifauskunftsstelle verbundenen Vorteile
entsprechende Würdigung finden, liefert auf jeden Fall einen
wertvollen Beitrag zur Lösung der auf diesem Gebiete bestehen-
den Schwierigkeiten. Der schon früher im Reichstage gestellte
Antrag auf die Errichtung eines Reichszolltarifamtes (s. SEYDEI,
a. a. OÖ. S. 250) wurde auch bei den kommissionellen Be-
ratungen des Zolltarifgesetzentwurfes von 1901 wieder ein-