Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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gebracht, mit Rücksicht auf die oben bezeichneten Bedenken 
aber abgelehnt. 
Wie oben bemerkt wurde, handelt es sich bei den Tarif- 
auskünften um die Tarifauslegung bezüglich erst zur Einfuhr 
gelangender Waren. Sofern die Weiterbehandlung von An- 
sprüchen auf Zahlung bezw. Ersatz von geschuldeten oder gezahlten 
Zoollbeträgen für bereits zur Einfuhr gelangte und zollamtlich 
behandelte Waren in Frage steht, greifen die Vorschriften über 
die Zolltarifstreitigkeiten Platz. Die Frage über die Regelung 
dieser Streitigkeiten ist vielfach mit der Frage der Auskunfts- 
erteilung verquickt worden. Bezüglich der Frage, ob eine gewisse 
Ware unter eine im Zolltarife aufgestellte Position fällt und 
welcher Zollbetrag im einzelnen Falle entrichtet werden soll, ist 
die Vorschrift in $ 12 Vereinszoll-G. massgebend, nach welcher 
Beschwerden über die Anwendung des Tarifs im Einzel- 
falle im Verwaltungswege entschieden werden; bei Streitigkeiten 
dieser Art ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Handelt es sich 
um Streitigkeiten über die Zollpflicht überhaupt, z. B. über die 
Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Zollpflicht erfüllt 
sind, oder ob bei einer Aenderung des Zolltarifs in einem ge- 
gebenen Falle das frühere oder das neuere Gesetz anzuwenden 
sei u. 8. w., so entscheiden über die Zulässigkeit des Rechtsweges 
die Landesgesetze; s. LABAND a. a. O. S. 439 im IV. Band. 
Auch auf diesem Gebiete wurde eine Aenderung des Rechts- 
zustandes wiederholt angestrebt und geltend gemacht, dass die 
notwendige Sicherstellung der Parteien durch die geltenden Be- 
stimmungen nicht gewährleistet sei. Bei der Ausgestaltung der 
Jüngsten Zolltarifgesetzgebung wurde angeregt, diesen Gegenstand 
im Zolltarifgesetze zu regeln und eine gleichmässige Handhabung 
des Tarifs durch die Anordnung herbeizuführen, dass unter Auf- 
hebung des $ 12 Vereinszoll-G. die Entscheidung über Zolltarif- 
streitigkeiten den ordentlichen Gerichten übertragen werde. Dieser 
Anregung wurde jedoch keine Folge gegeben; nachdem hervor-
	        
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