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gebracht, mit Rücksicht auf die oben bezeichneten Bedenken
aber abgelehnt.
Wie oben bemerkt wurde, handelt es sich bei den Tarif-
auskünften um die Tarifauslegung bezüglich erst zur Einfuhr
gelangender Waren. Sofern die Weiterbehandlung von An-
sprüchen auf Zahlung bezw. Ersatz von geschuldeten oder gezahlten
Zoollbeträgen für bereits zur Einfuhr gelangte und zollamtlich
behandelte Waren in Frage steht, greifen die Vorschriften über
die Zolltarifstreitigkeiten Platz. Die Frage über die Regelung
dieser Streitigkeiten ist vielfach mit der Frage der Auskunfts-
erteilung verquickt worden. Bezüglich der Frage, ob eine gewisse
Ware unter eine im Zolltarife aufgestellte Position fällt und
welcher Zollbetrag im einzelnen Falle entrichtet werden soll, ist
die Vorschrift in $ 12 Vereinszoll-G. massgebend, nach welcher
Beschwerden über die Anwendung des Tarifs im Einzel-
falle im Verwaltungswege entschieden werden; bei Streitigkeiten
dieser Art ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Handelt es sich
um Streitigkeiten über die Zollpflicht überhaupt, z. B. über die
Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Zollpflicht erfüllt
sind, oder ob bei einer Aenderung des Zolltarifs in einem ge-
gebenen Falle das frühere oder das neuere Gesetz anzuwenden
sei u. 8. w., so entscheiden über die Zulässigkeit des Rechtsweges
die Landesgesetze; s. LABAND a. a. O. S. 439 im IV. Band.
Auch auf diesem Gebiete wurde eine Aenderung des Rechts-
zustandes wiederholt angestrebt und geltend gemacht, dass die
notwendige Sicherstellung der Parteien durch die geltenden Be-
stimmungen nicht gewährleistet sei. Bei der Ausgestaltung der
Jüngsten Zolltarifgesetzgebung wurde angeregt, diesen Gegenstand
im Zolltarifgesetze zu regeln und eine gleichmässige Handhabung
des Tarifs durch die Anordnung herbeizuführen, dass unter Auf-
hebung des $ 12 Vereinszoll-G. die Entscheidung über Zolltarif-
streitigkeiten den ordentlichen Gerichten übertragen werde. Dieser
Anregung wurde jedoch keine Folge gegeben; nachdem hervor-