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gehoben worden war, dass hier eine im Vereinszollgesetze ge-
regelte Materie in Frage stehe und dass eine Abänderung des
gegenwärtigen Rechtszustandes am geeignetsten gleichzeitig mit
der in Aussicht genommenen Neuredaktion dieses Gesetzes er-
folgen kann. Was die Zulässigkeit des Rechtsweges für Streitig-
keiten über Reichsabgaben überhaupt betrifft, so wird hier auf
die Abhandlungen auf S. 2 und 35 des I. Bandes der genannten
Kunckeuschen Zeitschrift verwiesen.
Unterschiedliche Zollbehandlung nach dem Hoerstellungslande
der Ware.
Da der dem Zolltarifgesetze beigegebene Tarif die Bedeutung
eines Gesetzes hat, so sind die im Zolltarife angeordneten Zoll-
sätze als die allgemein bindenden Sätze anzusehen; eine Ab-
änderung der Zollsätze hätte im Wege der Gesetzgebung zu
erfolgen. Neben den allgemeinen Zolltarifsätzen bestehen aber
auch diejenigen zu Recht, welche eine besondere Festsetzung in
den Zoll-, Handels- und Schiffahrtsverträgen im Wege der Ver-
einbarung mit fremden Staaten erfahren haben. Die auf dem
erstbezeichneten Wege festgestellten Zollsätze bezeichnet man
als die Sätze des allgemeinen, des autonomen Zolltarifs im Gegen-
satz zu den Sätzen der Vertrags- oder Konventionaltarife. Die
Verträge, welche Tariffestsetzungen enthalten, die sog. Tarifver-
träge, sind in der Weise abgefasst, dass sie entweder niedrigere
Zollsätze als die des allgemeinen Zolltarifs, oder Zollbefreiungen
statt der sonst bestehenden Zollpflichtigkeit vorsehen (sog. ver-
tragsmässige Zollsätze) oder Zollsätze des allgemeinen Zolltarifs
oder in diesem enthaltene Zollbefreiungen dergestalt festlegen,
dass während der Vertragsdauer die Zollsätze einseitig nicht er-
höht, die Zollbefreiungen einseitig nicht aufgehoben werden dürfen
(sog. Bindungen, gebundene Zollsätze). Was die Vertragsver-
handlungen betrifft, so ist im obengenannten Gesetzentwurfe zum
österreichischen Zolltarifgesetzentwurfe eine gesetzliche Regelung