Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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gehoben worden war, dass hier eine im Vereinszollgesetze ge- 
regelte Materie in Frage stehe und dass eine Abänderung des 
gegenwärtigen Rechtszustandes am geeignetsten gleichzeitig mit 
der in Aussicht genommenen Neuredaktion dieses Gesetzes er- 
folgen kann. Was die Zulässigkeit des Rechtsweges für Streitig- 
keiten über Reichsabgaben überhaupt betrifft, so wird hier auf 
die Abhandlungen auf S. 2 und 35 des I. Bandes der genannten 
Kunckeuschen Zeitschrift verwiesen. 
Unterschiedliche Zollbehandlung nach dem Hoerstellungslande 
der Ware. 
Da der dem Zolltarifgesetze beigegebene Tarif die Bedeutung 
eines Gesetzes hat, so sind die im Zolltarife angeordneten Zoll- 
sätze als die allgemein bindenden Sätze anzusehen; eine Ab- 
änderung der Zollsätze hätte im Wege der Gesetzgebung zu 
erfolgen. Neben den allgemeinen Zolltarifsätzen bestehen aber 
auch diejenigen zu Recht, welche eine besondere Festsetzung in 
den Zoll-, Handels- und Schiffahrtsverträgen im Wege der Ver- 
einbarung mit fremden Staaten erfahren haben. Die auf dem 
erstbezeichneten Wege festgestellten Zollsätze bezeichnet man 
als die Sätze des allgemeinen, des autonomen Zolltarifs im Gegen- 
satz zu den Sätzen der Vertrags- oder Konventionaltarife. Die 
Verträge, welche Tariffestsetzungen enthalten, die sog. Tarifver- 
träge, sind in der Weise abgefasst, dass sie entweder niedrigere 
Zollsätze als die des allgemeinen Zolltarifs, oder Zollbefreiungen 
statt der sonst bestehenden Zollpflichtigkeit vorsehen (sog. ver- 
tragsmässige Zollsätze) oder Zollsätze des allgemeinen Zolltarifs 
oder in diesem enthaltene Zollbefreiungen dergestalt festlegen, 
dass während der Vertragsdauer die Zollsätze einseitig nicht er- 
höht, die Zollbefreiungen einseitig nicht aufgehoben werden dürfen 
(sog. Bindungen, gebundene Zollsätze). Was die Vertragsver- 
handlungen betrifft, so ist im obengenannten Gesetzentwurfe zum 
österreichischen Zolltarifgesetzentwurfe eine gesetzliche Regelung
	        
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