Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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durch die Anordnung vorgesehen, dass die Verhandlungen mit 
den auswärtigen Staaten wegen Abschlusses der internationalen 
Handelsverträge auf Grund des Zolltarifes nach Kundmachung 
des Zolltarifgesetzes aufgenommen werden können; s. Art. XXII 
der obengenannten Österreichischen Regierungsvorlage. Ueber 
die Wechselbeziehungen zwischen den Vertragsverhandlungen und 
der Zolltarifgesetzgebung wird hier auf die Abhandlung „Die 
Grundlage der künftigen deutschen Handelsvertragsverhandlungen“ 
im Juniheft der Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik 
verwiesen; Jahrb. III. Folge, 23. Band, 1902. Das deutsche 
Zoolltarifgesetz nimmt auf die Anwendung der in den Handels- 
verträgen vereinbarten Tariffestsetzungen Bezug, indem nach $ 1 
Zolltarif-G. vom 25. Dez. 1902 die allgemeinen Zölle bei 
der Einfuhr nur erhoben werden sollen, soweit nicht für die 
Einfuhr aus bestimmten Ländern andere Vorschriften gelten. 
Mit diesen Worten ist auf die Anwendung von Konventional- 
zollsätzen im Zolltarifgesetze selbst hingewiesen. 
Die vertragsmässigen Zollbegünstigungen (Zollbefreiungen 
oder Zollermässigungen) finden nach gesetzlicher Vorschrift auch 
auf die Erzeugnisse der deutschen Zollausschlüsse Anwendung, 
soweit nicht der Bundesrat Ausnahmen vorschreibt. Die in dieser 
Richtung getroffenen Anordnungen sind dem Reichstage sofort 
oder, wenn er nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zu- 
sammentritte mitzuteilen; sie sind ausser Kraft zu setzen, wenn 
der Reichstag die Zustimmung nicht erteilt. Den Erzeugnissen 
der deutschen Kolonien und Schutzgebiete können die vertrags- 
mässigen Zollbefreiungen und Zollermässigungen durch Beschluss 
des Bundesrats eingeräumt werden. Mit diesen bei der jüngsten 
Ausgestaltung des Zolltarifgesetzes in das Gesetz neu aufge- 
nommenen Bestimmungen ist die Anwendung der vertragsmässigen 
Zollbegünstigungen auf die Erzeugnisse der deutschen Zoll- 
ausschlüsse gesetzlich festgelegt worden; bei den Kolonien und 
Schutzgebieten des Deutschen Reiches ist die Erteilung der Be-
	        
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