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durch die Anordnung vorgesehen, dass die Verhandlungen mit
den auswärtigen Staaten wegen Abschlusses der internationalen
Handelsverträge auf Grund des Zolltarifes nach Kundmachung
des Zolltarifgesetzes aufgenommen werden können; s. Art. XXII
der obengenannten Österreichischen Regierungsvorlage. Ueber
die Wechselbeziehungen zwischen den Vertragsverhandlungen und
der Zolltarifgesetzgebung wird hier auf die Abhandlung „Die
Grundlage der künftigen deutschen Handelsvertragsverhandlungen“
im Juniheft der Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik
verwiesen; Jahrb. III. Folge, 23. Band, 1902. Das deutsche
Zoolltarifgesetz nimmt auf die Anwendung der in den Handels-
verträgen vereinbarten Tariffestsetzungen Bezug, indem nach $ 1
Zolltarif-G. vom 25. Dez. 1902 die allgemeinen Zölle bei
der Einfuhr nur erhoben werden sollen, soweit nicht für die
Einfuhr aus bestimmten Ländern andere Vorschriften gelten.
Mit diesen Worten ist auf die Anwendung von Konventional-
zollsätzen im Zolltarifgesetze selbst hingewiesen.
Die vertragsmässigen Zollbegünstigungen (Zollbefreiungen
oder Zollermässigungen) finden nach gesetzlicher Vorschrift auch
auf die Erzeugnisse der deutschen Zollausschlüsse Anwendung,
soweit nicht der Bundesrat Ausnahmen vorschreibt. Die in dieser
Richtung getroffenen Anordnungen sind dem Reichstage sofort
oder, wenn er nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zu-
sammentritte mitzuteilen; sie sind ausser Kraft zu setzen, wenn
der Reichstag die Zustimmung nicht erteilt. Den Erzeugnissen
der deutschen Kolonien und Schutzgebiete können die vertrags-
mässigen Zollbefreiungen und Zollermässigungen durch Beschluss
des Bundesrats eingeräumt werden. Mit diesen bei der jüngsten
Ausgestaltung des Zolltarifgesetzes in das Gesetz neu aufge-
nommenen Bestimmungen ist die Anwendung der vertragsmässigen
Zollbegünstigungen auf die Erzeugnisse der deutschen Zoll-
ausschlüsse gesetzlich festgelegt worden; bei den Kolonien und
Schutzgebieten des Deutschen Reiches ist die Erteilung der Be-