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günstigungen, d. i. der vertragsmässigen Zollbefreiungen und
Zollermässigungen, in die Befugnis des Bundesrats gelegt. Die
zur Zeit bestehenden Zollausschlüsse sind in LABANDs Staatsrecht
Bd. IV 8. 395 Note 1 aufgezählt; s. auch LöBE, Das deutsche
Zollstrafrecht (Leipzig 1901) 3. Aufl. S. 26/27.
Eines Herstellungsnachweises bedarf es bei den in das
deutsche Zollgebiet eingehenden Waren nach dem bestehenden
Zollrechte im allgemeinen nicht. Soweit jedoch mit dem An-
spruche auf die Anwendung der vertragsmässigen Zollsätze ein-
gehender Wein und Most eingeführt wird, ist in der Regel der
Ursprung aus einem den Vertragssatz geniessenden Land glaub-
haft nachzuweisen. Eine ähnliche Anordnung wurde auch für
andere Waren auf dem Verordnungswege getroffen. Wenn andere
in den geltenden Verträgen zollbegünstigte Gegenstände (als Wein
und Most) mit dem Anspruch auf Anwendung der vertrags-
mässigen Zollbegünstigungen eingeführt werden, so soll das Ein-
gangsamt diese Anwendung davon abhängig machen können, dass
ein Nachweis über den Ursprung, bezw. über die Herkunft der
Ware in glaubhafter Weise erbracht wird. Die Gesetzgebung
hat sich auf diese Fragen bis jetzt nicht erstreckt. Auch bei
der Aufstellung des Zolltarifgesetzentwurfes von 1901 wurde
von der gesetzlichen Regelung abgesehen, obwohl von ver-
schiedenen Seiten die obligatorische Einführung von Ursprungs-
zeugnissen angeregt worden war. Der Anregung gegenüber kam
in Betracht, dass bei vielen Waren eine Prüfung der Zeugnisse
auf ihre Richtigkeit überhaupt nicht durchführbar erscheint.
Gegen diese Einführung von Zeugnissen hatte sich übrigens auch
der wirtschaftliche Ausschuss und ein Teil der Handelskammern
ausgesprochen. Bei der Erörterung des Entwurfes in der Zoll-
tarıfkommission wurde aber der Antrag, die obligatorische Ein-
führung von Ursprungszeugnissen allgemein durch Gesetz zu
regeln, von neuem eingebracht und mit dem Bemerken begründet,
dass die Feststellung des Herkunftslandes der Ware unter Um-