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ständen im Interesse einer ordentlichen Durchführung der Zoll-
gesetze notwendig sei, dass übrigens Deutschland mit der An-
wendung dieser Massnahme nicht allein stehen würde, da in
anderen Staaten, z. B. in Holland, Frankreich, Spanien, Brasilien
und den Vereinigten Staaten, schon jetzt Ursprungszeugnisse all-
gemein verlangt würden. Der Antrag auf die gesetzliche Fest-
legung von Vorschriften über die Ursprungszeugnisse wurde an-
genommen. Die im Sinne dieses Antrages erfolgte Ergänzung
der deutschen Gesetzgebung ist durch die Einfügung der Vor-
schrift vorgenommen worden, welche sich im $ 9 Zolltarif-G.
vom 25. Dez. 1902 findet. Hiernach ist bei der zollamtlichen
Abfertigung einer Ware, die je nach ihrem Herstellungslande
einer unterschiedlichen Zollbehandlung unterliegt, von dem Ein-
bringer zu erklären und auf Erfordern nachzuweisen, in welchem
Lande die Ware hergestellt worden ist. Die näheren Bestim-
mungen über den Inhalt und die Form der Erklärung und über
die Erbringung des Nachweises soll der Bundesrat erlassen.
Kommt der Einbringer seinen vorstehend festgesetzten Verpflich-
tungen nicht nach, so tritt die für ihn ungünstigste Zollbehand-
lung ein, unbeschadet der etwa daneben verwirkten Strafen oder
sonstigen Rechtsnachteile.
Eine unterschiedliche Behandlung von eingehenden Waren
kann, soweit es sich um eine günstigere Abfertigung handelt,
durch einen Handelsvertrag mit Tariffestsetzungen begründet
sein. Auf die Gewährung der vertragsmässigen Zollbefreiungen
und Zollermässigungen haben aber nicht nur diejenigen Staaten,
mit denen solche Verträge unmittelbar vereinbart worden sind,
sondern überhaupt alle Staaten Anspruch, die sich vertrags-
mässig das Recht gesichert haben, in ihren Verkehrsbeziehungen
zum deutschen Zollgebiete auf dem Fusse der Meistbegünstigung
behandelt, d.h. aller derjenigen Zollbegünstigungen teilhaftig zu
werden, die einem anderen Staate zugestanden sind. Bei der Be-
ratung des Zolltarifgesetzentwurfes wurde von verschiedenen