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um eine entsprechende Grundlage für die vertragsmässigen Ab-
machungen mit fremden Staaten zu schaffen. Den Ausgangs-
punkt für diese Abmachungen und die Tarifgrundlage für den
Fall der Vertragslosigkeit bildet der autonome Zolltarif, welcher
auch als Generaltarif oder Maximaltarif bezeichnet wird. Mit
der Bezeichnung des Tarıfs als Generaltarif will man die er-
wähnte Thatsache zum Ausdruck bringen, dass der Tarif die all-
gemeine, abgesehen von einer besonderen Regelung Platz greifende,
Grundlage der Zollerhebung bildet. Bei der Bezeichnung Maximal-
tarıf denkt man mehr an den Inhalt der das Maximum des als
notwendig erachteten Zollschutzes enthaltenden Tariffestsetzungen.
Der Minimaltarif im allgemeinen besteht aus denjenigen Zoll-
sätzen, bis zu welchen eine Regierung den fremden Staaten Er-
mässigungen der im Maximaltarif enthaltenen Zollsätze gewähren
kann. Die Zollsätze des Vertragstarifs, welche auf dem Wege
internationaler Regelung festgesetzt werden, stehen zwischen den
Sätzen des Maximal- und Minimaltarifs oder sie decken sich ganz
oder teilweise mit den Sätzen des Minimaltarifs. Diejenigen,
welche in Deutschland die Aufstellung eines Maximal- und
Minimaltarifs, also eines Doppeltarifs forderten, begründeten
dieses Postulat mit dem Vorbringen, dass die dem Reichstag als
inopportun erscheinenden vertragsmässigen Abreden über den
Zolltarif nach Beendigung der Verhandlungen der Regierung mit
den beteiligten Staaten nicht mehr modifiziert werden könnten;
es sei daher eine besondere Regelung derjenigen Zollsätze not-
wendig, welche zum Schutze des inländischen Marktes notwendig
und ausreichend seien; hierbei wurde betont, dass das System
des Doppeltarifs sich in Frankreich, Spanien und den Vereinigten
Staaten gut bewährt habe. Die verbündeten Regierungen stellten
sich bei der Aufstellung des Zolltarifgesetzentwurfes von 1901
auf den Standpunkt, dass die fortdauernde vertragsrechtliche
Regelung der Handelsbeziehungen Deutschlands zum Auslande
im Bedürfnisse der deutschen Ausfuhrindustrie gelegen sei und