Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

449 — 
dass die Aufstellung eines Doppeltarifes sich nicht empfehle. 
Die Gewährung des notwendigen Zollschutzes sei auch bei dem 
bisherigen System des autonomen Tarifs ermöglicht. Eine Aus- 
nahme könne nur hinsichtlich der Zollsätze für Getreide gemacht 
werden; es sei mit Rücksicht auf die weittragende Bedeutung, 
welche der Bemessung dieser Sätze für das Wohl der Landwirt- 
schaft und der Gesamtheit innewohne, angezeigt, durch die 
Zolltarifgesetzgebung eine Weisung über die bei den Vertrags- 
abreden festzulegenden Mindestbeträge zu geben und hierdurch 
einerseits dem Wunsche der Landwirtschaft nach einer Sicherung, 
soweit als thunlich, zu entsprechen, wie andererseits späterem 
Meinungsstreite über das zulässige Ausmass der vertragsmässigen 
Zollherabsetzung möglichst vorzubeugen. Durch die Vornahme 
einer solchen besonderen Regelung der Zollsätze für vier Ge- 
treidearten nehme der Zolltarif keineswegs den Charakter eines 
Doppeltarifs an. Der $ 1 Abs. 2 des Gesetzentwurfes enthalte 
eine feierliche Erklärung der verbündeten Regierungen darüber, 
was sie beim Abschluss von Handelsverträgen zu vertreten be- 
absichtigen und durchzusetzen hoffen. Was die gewählten Sätze 
des Entwurfs bei der Aufstellung von Mindestzöllen betrifft, so 
ging der Entwurf von der Annahme aus, dass sich die Roggen- 
preise im Vergleiche zu der Zeit, in der die Einführung des 
5 M.-Satzes sich als notwendig erwies, nicht wesentlich verändert 
habe; die Festsetzung dieses Satzes stützt sich daher auf die 
gemachten praktischen Erfahrungen. Den Weizenzollsatz hat der 
Entwurf des Gesetzes gegen die Jahre 1887—1891 um 50 Pf. 
für 1 dz erhöht. Weizen ist nicht in demselben Masse wie 
Roggen ein Konsumartikel des Volkes; der Weltmarktpreis des 
Weizens hat sich gegen die Periode vor 1887 gesenkt, so dass 
ein Ausgleich geschaffen werden musste. Bei Weizen und bei 
Roggen ist der Zoll dazu bestimmt und hat nach der Annahme 
der Regierungsvorlage auch die Wirkung gehabt, dem Preisfall 
vorzubeugen, der sonst beim starken Sinken der Getreidefrachten 
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 3. 30
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.