Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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vom 15. Juli 1879 lautete: „Waren, welche aus Staaten kommen, 
welche deutsche Schiffe oder Waren deutscher Herkunft un- 
günstiger behandeln als diejenigen anderer Staaten, können, 
soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, mit einem 
Zuschlage bis zu 50 Prozent des Betrages der tarifmässigen 
Eingangsabgabe belegt werden. Die Erhebung eines solchen Zu- 
schlages wird nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats durch 
Kaiserliche Verordnung angeordnet. Diese Anordnung ist dem 
Reichstage sofort oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei 
seinem nächsten Zusammentritte mitzuteilen. Dieselbe ist ausser 
Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht er- 
teilt.“ Die Regierungsvorlage zum damaligen Gesetze lautete: 
Waren, welche aus Staaten kommen, welche deutsche Schiffe 
oder Waren deutscher Herkunft ungünstiger behandeln als jene 
anderer Staaten, oder welche deutsche Erzeugnisse mit einem 
erheblich höheren Eingangszoll belasten, als solcher von aus- 
ländischen Erzeugnissen bei der Einfuhr in das deutsche Zoll- 
gebiet erhoben wird, können, soweit nicht Vertragsbestimmungen 
entgegenstehen, mit einem Zuschlage bis zum doppelten der 
tarıfmässigen Eingangsabgabe belegt werden. Die Erhebung eines 
solchen Zuschlages wird nach erfolgter Zustimmung des Bundes- 
rats durch kaiserliche Verordnung angeordnet. Damals wurde 
befürchtet, dass die Inkraftsetzung der vorgeschlagenen Be- 
stimmung eine stetige Beunruhigung des Handelsstandes hervor- 
rufen würde; es wurde ferner hervorgehoben, dass der Reichstag 
oft genug versammelt sei, um gegen Staaten, die Deutschland 
ungerecht behandeln, Retorsionsmassregeln zu beschliessen. Die 
Tarifkommission und der Reichstag lehnten es daher ab, dem 
Bundesrat die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Befugnisse zu 
erteilen und die Repressalien davon abhängig zu machen, dass 
ein auswärtiger Staat deutsche Erzeugnisse mit einem erheblich 
höheren Einfuhrzoll belaste, als es der deutsche Zolltarif thue. 
Der 8 6 Zolltarif-G. vom 15. Juli 1879 erhielt hiernach die
	        
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