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vom 15. Juli 1879 lautete: „Waren, welche aus Staaten kommen,
welche deutsche Schiffe oder Waren deutscher Herkunft un-
günstiger behandeln als diejenigen anderer Staaten, können,
soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, mit einem
Zuschlage bis zu 50 Prozent des Betrages der tarifmässigen
Eingangsabgabe belegt werden. Die Erhebung eines solchen Zu-
schlages wird nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats durch
Kaiserliche Verordnung angeordnet. Diese Anordnung ist dem
Reichstage sofort oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei
seinem nächsten Zusammentritte mitzuteilen. Dieselbe ist ausser
Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht er-
teilt.“ Die Regierungsvorlage zum damaligen Gesetze lautete:
Waren, welche aus Staaten kommen, welche deutsche Schiffe
oder Waren deutscher Herkunft ungünstiger behandeln als jene
anderer Staaten, oder welche deutsche Erzeugnisse mit einem
erheblich höheren Eingangszoll belasten, als solcher von aus-
ländischen Erzeugnissen bei der Einfuhr in das deutsche Zoll-
gebiet erhoben wird, können, soweit nicht Vertragsbestimmungen
entgegenstehen, mit einem Zuschlage bis zum doppelten der
tarıfmässigen Eingangsabgabe belegt werden. Die Erhebung eines
solchen Zuschlages wird nach erfolgter Zustimmung des Bundes-
rats durch kaiserliche Verordnung angeordnet. Damals wurde
befürchtet, dass die Inkraftsetzung der vorgeschlagenen Be-
stimmung eine stetige Beunruhigung des Handelsstandes hervor-
rufen würde; es wurde ferner hervorgehoben, dass der Reichstag
oft genug versammelt sei, um gegen Staaten, die Deutschland
ungerecht behandeln, Retorsionsmassregeln zu beschliessen. Die
Tarifkommission und der Reichstag lehnten es daher ab, dem
Bundesrat die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Befugnisse zu
erteilen und die Repressalien davon abhängig zu machen, dass
ein auswärtiger Staat deutsche Erzeugnisse mit einem erheblich
höheren Einfuhrzoll belaste, als es der deutsche Zolltarif thue.
Der 8 6 Zolltarif-G. vom 15. Juli 1879 erhielt hiernach die