Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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oben bezeichnete Fassung. Mit der Festsetzung dieser Vor- 
schrift ist die damals viel erörterte Frage der Einführung eines 
Unterscheidungszolles (surtaxe de pavillon et d’entrepöt) erledigt 
worden. Schon im Jahre 1876 war ein Gesetzentwurf wegen 
Erhebung einer Ausgleichungsabgabe eingegangen, nach welchem 
die Regierung ermächtigt werden sollte, Waren, namentlich Eisen- 
waren, allgemein mit einem Zoll gleich den französischen Aus- 
fuhrprämien zu belegen. Diese Anträge auf Einführung von 
gesetzlichen Retorsionsmassnahmen wurden damals abgelehnt. Das 
Gesetz von 1879 trug den diesbezüglichen Wünschen Rechnung. 
In der Folge wurden die im Jahre 1879 getroffenen Anordnungen 
weiter ausgestaltet. Die Beschränkung der Massregeln auf die 
zollpflichtigen Waren und jene auf 50 Prozent des tarif- 
mässigen Zollsatzes hatte sich gelegentlich des Zollkrieges mit 
Russland und Spanien als lästig erwiesen und es war ersichtlich 
geworden, dass hier eine Lücke in der Gesetzgebung bestehe. 
Die Beratung über die von der Regierung vorgeschlagene Er- 
hebung eines Zollzuschlages für die aus Spanien und spanischen 
Kolonien kommenden Waren im Jahre 1894 gab Anlass zu 
einem besonderen Antrag. Die Kommission über die Beratung 
der gegen Spanien zu ergreifenden Massregeln beantragte am 
22. Febr. 1895 die Resolution, die verbündeten Regierungen zu 
ersuchen, dem Reichstag schleunigst einen Gesetzentwurf vorzu- 
legen, durch welchen in Ergänzung der Vorschriften des $ 6 
Zolltarif-G. von 1879 auch zollfreiee Waren mit Zöllen be- 
legt und die Zölle für zollpflichtige Waren bis auf das Doppelte 
erhöht werden können. Das Ergebnis der damaligen Erörterungen 
war das Gesetz vom 18. Mai 1895, welches am 1. Juli 1895 in 
Kraft gesetzt wurde. Durch den Abschnitt I dieses Gesetzes 
(R.-G.-Bl. 1895 S. 233) wurden unter Abänderung des $ 6 
Zolltarif-G. von 1879/85 die Voraussetzungen und die Form 
der Verhängung von Retorsionsmassnahmen in der Weise ge- 
regelt, dass die Belegung von zollpflichtigen Waren mit einem
	        
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