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oben bezeichnete Fassung. Mit der Festsetzung dieser Vor-
schrift ist die damals viel erörterte Frage der Einführung eines
Unterscheidungszolles (surtaxe de pavillon et d’entrepöt) erledigt
worden. Schon im Jahre 1876 war ein Gesetzentwurf wegen
Erhebung einer Ausgleichungsabgabe eingegangen, nach welchem
die Regierung ermächtigt werden sollte, Waren, namentlich Eisen-
waren, allgemein mit einem Zoll gleich den französischen Aus-
fuhrprämien zu belegen. Diese Anträge auf Einführung von
gesetzlichen Retorsionsmassnahmen wurden damals abgelehnt. Das
Gesetz von 1879 trug den diesbezüglichen Wünschen Rechnung.
In der Folge wurden die im Jahre 1879 getroffenen Anordnungen
weiter ausgestaltet. Die Beschränkung der Massregeln auf die
zollpflichtigen Waren und jene auf 50 Prozent des tarif-
mässigen Zollsatzes hatte sich gelegentlich des Zollkrieges mit
Russland und Spanien als lästig erwiesen und es war ersichtlich
geworden, dass hier eine Lücke in der Gesetzgebung bestehe.
Die Beratung über die von der Regierung vorgeschlagene Er-
hebung eines Zollzuschlages für die aus Spanien und spanischen
Kolonien kommenden Waren im Jahre 1894 gab Anlass zu
einem besonderen Antrag. Die Kommission über die Beratung
der gegen Spanien zu ergreifenden Massregeln beantragte am
22. Febr. 1895 die Resolution, die verbündeten Regierungen zu
ersuchen, dem Reichstag schleunigst einen Gesetzentwurf vorzu-
legen, durch welchen in Ergänzung der Vorschriften des $ 6
Zolltarif-G. von 1879 auch zollfreiee Waren mit Zöllen be-
legt und die Zölle für zollpflichtige Waren bis auf das Doppelte
erhöht werden können. Das Ergebnis der damaligen Erörterungen
war das Gesetz vom 18. Mai 1895, welches am 1. Juli 1895 in
Kraft gesetzt wurde. Durch den Abschnitt I dieses Gesetzes
(R.-G.-Bl. 1895 S. 233) wurden unter Abänderung des $ 6
Zolltarif-G. von 1879/85 die Voraussetzungen und die Form
der Verhängung von Retorsionsmassnahmen in der Weise ge-
regelt, dass die Belegung von zollpflichtigen Waren mit einem