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Wenn im vorstehenden die Befugnisse der „Aufsichtsbehörde*,
also der nächsten den Krankenkassen übergeordneten Dienststelle,
dargelegt sind, so mag betreffs der Oberaufsicht, die von den
„höheren Verwaltungsbehörden“* geübt wird (vgl. oben 8. 3),
noch erwähnt werden, dass sie die Genehmigung zur ortsstatu-
tarıschen Erstreckung des Krankenversicherungszwangs auf die
in $ 2 Kr.-V.-G. bezeichneten Personengruppen auszusprechen
haben, dass ihnen ferner die auch für die Unfall- und Invaliden-
versicherung bedeutsame Festsetzung des ortsüblichen Tagelolns
gewöhnlicher Tagearbeiter obliegt ($ 8 das.), und dass ihnen bei
der Entstehung der Orts-, Betriebs- (Fabrik) und Bau-Kranken-
kassen, sowie bei dem Erlass der Kassenstatuten ein massgebender
Einfluss zugestanden ist, der unter Umständen selbst gegen den
Willen der Nächstbeteiligten das Inslebentreten dieser Einrich-
tungen durchzusetzen vermag (88 16 fi., 24, 59 ff., 69 ff.). Sie
hat, wenn die Jahresabschlüsse der Kasse andauernd ungünstig
sind, auf eine Erhöhung der Beiträge oder auf eine Minderung
der Kassenleistungen, im umgekehrten Falle aber auf Beitrags-
herabsetzung oder auf die Einführung statutarischer Erweiterungen
der Unterstützungen hinzuwirken und ist sogar, wenn die Ver-
tretung der Kasse die angeordnete Beschlussfassung ablehnt,
zur Vollziehung der Statutenänderung aus eigener Machtvoll-
kommenheit von Amts wegen berechtigt ($ 33 Kr.-V.-G.); in
derselben Weise kann die Aenderung eines Kassenstatuts, dem
die Genehmigung eigentlich hätte versagt werden müssen, nach-
träglich erzwungen werden ($ 48a). Die Errichtung gemein-
samer Ortskrankenkassen für einzelne Gebietsteile steht ihr nach
3 43 zu, desgleichen die Schliessung der Kassen bei Mitglieder-
oder Geldmangel und die Auflösung auf Antrag der Gemeinde-
behörde unter Zustimmung der Generalversammlung ($ 47), die
Regelung der Melde- und Beitragspflicht bei den durch Ortsstatut
Versicherten ($ 54) und die Ergänzung unzulänglicher Fürsorge-
einrichtungen auf Antrag von mindestens 30 beteiligten Ver-