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Kampfzoll bis zum Zuschlag von 100 Prozent des Betrags der
tarifmässigen Eingangsabgabe ausgedehnt und die Kampfzoll-
zulassung auch auf tarifmässig zollfreie Waren erstreckt worden
ist; s. v. Mayr bei Stengel a. a. O., Ergänzungsheft III 8. 317.
Im Jahre 1901 wurde bei der Ausgestaltung des Zolltarif-
gesetzentwurfes mit Rücksicht auf die eingetretene allgemeine
Verschärfung des Wettbewerbs auf allen Gebieten des Handels
und Verkehrs das Bedürfnis als gegeben anerkannt, die Schutz-
und Abwehrmittel für den Fail eines Zollkrieges zu erhöhen.
Diesem Bedürfnisse wurde durch die Fassung des 8 8 des Gesetz-
entwurfes zu entsprechen gesucht, inhaltlich dessen durch Erlass
einer kaiserlichen Verordnung die Möglichkeit geschaffen werden
sollte, im Falle eines Zollkrieges die zollpflichtigen Waren neben
dem tarifmässigen Zollsatz einem Zollzuschlage bis zum doppelten
Betrage dieses Satzes oder bis zur Höhe des vollen Wertes
zu unterwerfen und tarifmässig zollfreie Waren mit einem Zoll
bis zur Hälfte des Wertes zu belegen. Bei den kommissionellen
Beratungen über die Regierungsvorlage wurde es als wünschens-
wert bezeichnet, den Regierungen auch die Möglichkeit zu geben,
gegen Staaten, welche die deutsche Einfuhr ungünstiger behan-
deln als ihre Ausfuhr in Deutschland behandelt wird, ohne
dass eine Differenzierung der deutschen Waren gegenüber den-
jenigen anderer Staaten stattfindet, mit wirksamen Mitteln vor-
gehen zu können. Um diesen Verhältnissen Rechnung zu tragen,
wurde in das Zolltarifgesetz von 1902 folgende Bestimmung auf-
genommen: „Zollpflichtige Waren, die aus anderen Ländern
stammen, in welchen deutsche Schiffe oder deutsche Waren un-
günstiger behandelt werden als diejenigen anderer Länder, können
neben dem tarifmässigen Zollsatz einem Zollzuschlage bis zum
doppelten Betrage dieses Satzes oder bis zur Höhe des vollen
Wertes unterworfen werden. Tarifmässig zollfreie Waren können
unter der gleichen Voraussetzung mit einem Zolle in Höhe bis
zur Hälfte des Wertes belegt werden. Auch können, soweit