Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Mitteln bekämpft werden müssten. Es wurde auf die Schädigung 
hingewiesen, welche den weiter verarbeitenden Industriezweigen 
besonders durch die Kartelle entstehen, und Bezug genommen 
auf die von den Syndikaten ausgehende Konzentration und Ver- 
nichtung der kleineren Betriebe, auf den diesen Vereinigungen 
innewohnenden Anreiz zur Ueberproduktion, sowie auf die durch 
den übermässig billigen Verkauf der Syndikate in das Ausland 
sich ergebende Stärkung der ausländischen Konkurrenz und die 
gleichzeitig hiermit verbundenen Nachteile für die inländischen 
Konsumenten. Zum Beweise dafür, dass die Regelung der Be- 
kämpfung der fraglichen Gebilde auch auf dem Wege der Fest- 
setzung von zollrechtlichen Bestimmungen möglich sei, wurde 
beispielsweise hervorgehoben, dass nach kanadischem Zollrechte 
dem dortigen Zollgouverneur seit dem Jahre 1897 das Recht 
zusteht, die Zölle herabzusetzen oder aufzuheben, wenn wirtschaft- 
liche Verbände in ungehöriger Weise die Preise auf Kosten der 
Konsumenten steigern. Den diesbezüglichen Ausführungen und 
Wünschen, welche teilweise auch bei der Abänderung der Zucker- 
steuergesetzgebung erhoben wurden — s. meine Abhandlung 
über „Die Begrenzung (Kontingentierung) des Zuckeraufkommens 
und der Zuckererzeugung“ in KunckELs Zeitschrift für Zollwesen 
Bd. III (1903) S. 11 — konnte indessen bei der Ausgestaltung 
der zolltarifgesetzlichen Vorschriften keine Rechnung getragen 
werden. Es kam in Betracht, dass die eingeleiteten Unter- 
suchungen über die Wirkungen der Kartelle, Syndikate und 
ähnlichen Wirtschaftsvereinigungen noch nicht abgeschlossen sind, 
dass die Regelung dieser Frage zweckmässiger ausserhalb des 
Rahmens der Zolltarifgesetzgebung erfolgt und dass endlich bei 
der grossartigen Entwicklung der ausländischen Kartelle, Trusts 
u. 8. w. eine einseitige Regelung und Bekämpfung der inländischen 
Kartelle nicht den gewünschten Erfolg haben könnte. Die 
Wünsche auf entsprechende Abänderung oder Ergänzung des 
Zolitarifgesetzes blieben daher unberücksichtigt.
	        
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