Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Getreidetransitlager. Erteilung von Einfuhrscheinen. 
Zollamtliche Transitlager überhaupt sind Räume zur Auf- 
nahme und zeitweiligen Aufbewahrung von Waren, die in das 
Ziollgebiet eintreten und nach einiger Zeit aus demselben wieder 
ausgeführt werden, welche also das Zollgebiet transitieren. Die 
zollamtlichen Transitlager sind reine Transitlager, wenn die Waren 
ausschliesslich zum Absatz in das Zollausland bestimmt sind, oder 
gemischte Transitlager für solche Waren, welche zum Absatz 
entweder in das Zollausland oder in das Zollinland bestimmt 
sind. 
Durch das Zolltarifgesetz vom 15. Juli 1879 sind für die 
in No. 9 des Tarifs aufgeführten Getreidearten (Weizen, Roggen 
u.s. w.) zollamtliche Transitlager zugelassen worden. In den- 
selben sollte nach dem Gesetze die Behandlung und Umpackung 
der gelagerten Ware uneingeschränkt und ohne Anmeldung 
und die Mischung der gelagerten Ware mit inländischer Ware 
zulässig sein. Wenn die Waren ausschliesslich zum Absatz iu 
das Zollausland bestimmt waren, so wurden Transitlager ohne 
amtlichen Mitverschluss bewilligt. Die Bewilligung erfolgte mit 
der Massgabe, dass bei der Ausfuhr der gemischten Ware der 
in der Mischung enthaltene Prozentsatz von ausländischer Ware 
als die zollfreie Menge der Durchfuhr (des Transits) angesehen 
wurde; $ 7 Abs. 1 Zolltarif-G. von 1879. In diesem Para- 
praphen wurde ferner bestimmt, dass für Waren der bezeich- 
neten Art, welche zum Absatz entweder in das Zollausland 
oder in das Zollinland bestimmt sind, solche Transitlager be- 
willigt werden können. Durch die Aufnahme von ausländischem 
Getreide zum Zolllager und durch die vom Zolllager weg er- 
folgende Wiederausfuhr dieses Getreides in das Zollausland wird 
die Uebereinstimmung der eingeführten mit der wieder ausge- 
führten Ware hinsichtlich der Art und Menge nachgewiesen. 
Durch die unter Zollkontrolle erfolgende Lagerung wird einem
	        
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