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Getreidetransitlager. Erteilung von Einfuhrscheinen.
Zollamtliche Transitlager überhaupt sind Räume zur Auf-
nahme und zeitweiligen Aufbewahrung von Waren, die in das
Ziollgebiet eintreten und nach einiger Zeit aus demselben wieder
ausgeführt werden, welche also das Zollgebiet transitieren. Die
zollamtlichen Transitlager sind reine Transitlager, wenn die Waren
ausschliesslich zum Absatz in das Zollausland bestimmt sind, oder
gemischte Transitlager für solche Waren, welche zum Absatz
entweder in das Zollausland oder in das Zollinland bestimmt
sind.
Durch das Zolltarifgesetz vom 15. Juli 1879 sind für die
in No. 9 des Tarifs aufgeführten Getreidearten (Weizen, Roggen
u.s. w.) zollamtliche Transitlager zugelassen worden. In den-
selben sollte nach dem Gesetze die Behandlung und Umpackung
der gelagerten Ware uneingeschränkt und ohne Anmeldung
und die Mischung der gelagerten Ware mit inländischer Ware
zulässig sein. Wenn die Waren ausschliesslich zum Absatz iu
das Zollausland bestimmt waren, so wurden Transitlager ohne
amtlichen Mitverschluss bewilligt. Die Bewilligung erfolgte mit
der Massgabe, dass bei der Ausfuhr der gemischten Ware der
in der Mischung enthaltene Prozentsatz von ausländischer Ware
als die zollfreie Menge der Durchfuhr (des Transits) angesehen
wurde; $ 7 Abs. 1 Zolltarif-G. von 1879. In diesem Para-
praphen wurde ferner bestimmt, dass für Waren der bezeich-
neten Art, welche zum Absatz entweder in das Zollausland
oder in das Zollinland bestimmt sind, solche Transitlager be-
willigt werden können. Durch die Aufnahme von ausländischem
Getreide zum Zolllager und durch die vom Zolllager weg er-
folgende Wiederausfuhr dieses Getreides in das Zollausland wird
die Uebereinstimmung der eingeführten mit der wieder ausge-
führten Ware hinsichtlich der Art und Menge nachgewiesen.
Durch die unter Zollkontrolle erfolgende Lagerung wird einem