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zollrechtlichen Grundsatze genügt, nach welchem bei den Transit-
waren die bezeichnete Uebereinstimmung nachzuweisen ist; man
bezeichnet diesen Grundsatz mit dem Ausdrucke „Erbringung
des Identitätsnachweises“. Die durch das Zolltarifgesetz vom
15. Juli 1879 eingeräumte Begünstigung von Getreidetransitlagern
war durch die hohe Bedeutung veranlasst worden, welche der
Getreidetransit für Deutschland, insbesondere für den Norden
und Nordosten Deutschlands erlangt hatte. Dieser Transit-
verkehr war in den Provinzen Ost- und Westpreussen die Grund-
lage für den Wohlstand der Städte und des Landes geworden.
Für einen so wichtigen Zweig des nationalen Handels war es
gerechtfertigt, besondere Rücksichten auf dem Wege der Gesetz-
gebung zu nehmen und die Möglichkeit zu schaffen, ohne lästige
Schranken den Handelsbrauch, deutsches und russisches Getreide
mischen zu können, auch fernerhin fortbestehen zu lassen.
Die Hoffnungen, durch die in 8 7 Abs. 1 Zolltarif-G.
von 1879 eingeräumte Zollbegünstigung dem Getreidetransit-
verkehr eine genügende Unterstützung zu teil werden zu lassen,
erfüllte sich in dem gewünschten Masse nicht. Seit der Ein-
führung und der wiederholten Erhöhung der Getreidezollsätze
war die Ausfuhr von Getreide aus dem deutschen Zollgebiete
zurückgegangen. Der Handel fand im Inland keinen vollen
Ersatz für die verlorenen Auslandsmärkte; die ungleiche Ver-
teilung der Getreideproduktion in Deutschland und die besondere
Beschaffenheit der in den einzelnen Teilen gebauten Getreide-
arten war einer solchen Handelsverschiebung hinderlich. Früher
gingen die in den nördlichen und östlichen Gebieten Deutsch-
lands in normalen Jahren gebauten namhaften Getreideüber-
schüsse nach England und Schweden und Norwegen. Durch den
Rückgang dieser Ausfuhr wurde besonders der Handel der Ost-
seeprovinzen stark geschädigt, indem er den gewinnbringenden
Zwischenhandel allmählich einbüsste. Zahlreiche auf die Ermög-
lichung der Wiedererlangung der früheren Absatzgebiete gerichtete