Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

459 
Anträge gelangten an die Bundesregierungen; wiederholte Er- 
örterungen der Angelegenheit fanden im Reichstage statt. Von 
dem oben erwähnten Grundsatze des deutschen Zollrechts, dass 
bei der Wiederausfuhr der zur Veredelung oder zur Durchfuhr 
eingeführten Waren ein Zollerlass nur dann gewährt wird, wenn 
der Identitätsnachweis erbracht ist, war für das Mühlengewerbe 
durch das später von uns zu besprechende Gesetz vom 23. Juni 
1882 bereits eine Ausnahme gemacht worden. Der Zulassung 
einer gleichen Ausnahme für den Getreideverkehr widersetzte 
man sich lange, da mit dieser Zulassung eine zu starke Be- 
einträchtigung der fiskalischen Interessen befürchtet werden musste. 
Der fiskalische Gesichtspunkt war nicht mehr so ausschlaggebend, 
nachdem die Ausfuhr von Getreide bedeutend zurückgegangen 
war. Es brach sich daher später die Anschauung Bahn, dass 
dem Getreideverkehr neben der Zulassung von Transitlagern eine 
weitere Zollbegünstigung durch die Aufhebung des Identitäts- 
nachweises zuzugestehen sei. Eine Verteuerung des inländischen 
Konsums wurde für ausgeschlossen gehalten, da die gedachte 
Massregel nur eine seiner Qualität entsprechend bessere Ver- 
wertung des inländischen Getreides auf dem Weltmarkte, dem 
es ohne Zollbelastung zugeht, ermöglicht, während gleichzeitig 
dem Inlande durch zollfreie Einlassung einer entsprechenden 
Menge ausländischen Getreides Ersatz geboten werden sollte. 
Der Zweck der Aufhebung des Identitätsnachweises für den 
Getreideverkehr ging also dahin, diesem Verkehrszweige eine 
grössere Bewegungsfreiheit zu verleihen; dieser Zweck konnte 
auf mehrfachem Wege erreicht werden. Es war die Möglichkeit 
gegeben, bei der Einfuhr von Getreide nach dem deutschen 
Zollgebiet Zollquittungen zu erteilen, auf Grund deren bei der 
Ausfuhr einer entsprechenden Menge gleichartigen Getreides der 
entrichtete Zollbetrag zurückzuzahlen war, oder bei der Ausfuhr 
Berechtigungsscheine auszustellen, auf Grund deren eine ent- 
sprechende Menge zollfrei eingeführt werden konnte. Der Umstand,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.