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wurden, bei denen also die Beseitigung des Identitätsnachweises
nicht durchgeführt wurde, z. B. also im Falle der Einlagerung
von Buchweizen. Bei der Lagerung dieser Getreideart und der
sonstigen in No. 9 des Tarifs aufgeführten, bei der Begünstigung
über die Einfuhrerteilung nicht genannten Waren blieben die
früheren Bestimmungen in Kraft; s. Ziff. 2 Abs. 3 des Gesetzes
vom Jahre 1894.
Hinsichtlich derjenigen Waren hingegen, auf deren Ausfuhr
sich die Aufhebung des Identitätsnachweises erstreckte (Weizen,
Roggen, Hafer u. s. w.), wurde die Transitlagerung entsprechend
der Aufhebung dieses Nachweises an andere Bedingungen ge-
knüpft und zwar die Lagerung in den reinen Transitlagern an
die Massgabe, dass die zur Ausfuhr abgefertigten Warenmengen,
soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an ausländischer Ware
nicht überschreiten, von diesem Bestande abzuschreiben, im
übrigen aber als inländische Waren zu behandeln seien. Die
für die nämlichen Waren zugelassenen gemischten Transitlager
aber sollten mit der Massgabe bewilligt werden, dass die aus
dem Lager 2um Eingang in den freien Verkehr des Zollinlands
abgefertigten Warenmengen, soweit sie den jeweiligen Lager-
bestand an inländischer Ware nicht übersteigen, von diesem Be-
stande zollfrei abzuschreiben, und im übrigen als ausländische
Waren zu behandeln sind; Ziff. 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
von 1894. In dieser Ziff. 2 des Gesetzes von 1894 wurde
ferner angeordnet, dass im Sinne der dortigen Bestimmungen die
Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in ein Transitlager
unter amtlichem Mitverschluss der Ausfuhr gleich stehen soll.
Die auf Grund der Ziff. 4 des Gesetzes von 1894 erlassenen
Ausführungsbestimmungen sind im Centralbl. des Deutschen Reiches
1894 auf S. 178 und 243 veröffentlicht; s. v. Aurssss-Wiır-
SINGER, Die Zölle etc. 8. 44 und 152; J. ConkAD, Die Be-
seitigung des Identitätsnachweises im Deutschen Wochenblatt
1887; Handwörterbuch der Staatswissenschaften Bd. IV S. 1315;