Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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wurden, bei denen also die Beseitigung des Identitätsnachweises 
nicht durchgeführt wurde, z. B. also im Falle der Einlagerung 
von Buchweizen. Bei der Lagerung dieser Getreideart und der 
sonstigen in No. 9 des Tarifs aufgeführten, bei der Begünstigung 
über die Einfuhrerteilung nicht genannten Waren blieben die 
früheren Bestimmungen in Kraft; s. Ziff. 2 Abs. 3 des Gesetzes 
vom Jahre 1894. 
Hinsichtlich derjenigen Waren hingegen, auf deren Ausfuhr 
sich die Aufhebung des Identitätsnachweises erstreckte (Weizen, 
Roggen, Hafer u. s. w.), wurde die Transitlagerung entsprechend 
der Aufhebung dieses Nachweises an andere Bedingungen ge- 
knüpft und zwar die Lagerung in den reinen Transitlagern an 
die Massgabe, dass die zur Ausfuhr abgefertigten Warenmengen, 
soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an ausländischer Ware 
nicht überschreiten, von diesem Bestande abzuschreiben, im 
übrigen aber als inländische Waren zu behandeln seien. Die 
für die nämlichen Waren zugelassenen gemischten Transitlager 
aber sollten mit der Massgabe bewilligt werden, dass die aus 
dem Lager 2um Eingang in den freien Verkehr des Zollinlands 
abgefertigten Warenmengen, soweit sie den jeweiligen Lager- 
bestand an inländischer Ware nicht übersteigen, von diesem Be- 
stande zollfrei abzuschreiben, und im übrigen als ausländische 
Waren zu behandeln sind; Ziff. 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 
von 1894. In dieser Ziff. 2 des Gesetzes von 1894 wurde 
ferner angeordnet, dass im Sinne der dortigen Bestimmungen die 
Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in ein Transitlager 
unter amtlichem Mitverschluss der Ausfuhr gleich stehen soll. 
Die auf Grund der Ziff. 4 des Gesetzes von 1894 erlassenen 
Ausführungsbestimmungen sind im Centralbl. des Deutschen Reiches 
1894 auf S. 178 und 243 veröffentlicht; s. v. Aurssss-Wiır- 
SINGER, Die Zölle etc. 8. 44 und 152; J. ConkAD, Die Be- 
seitigung des Identitätsnachweises im Deutschen Wochenblatt 
1887; Handwörterbuch der Staatswissenschaften Bd. IV S. 1315;
	        
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