berechtigt, eine entsprechende Menge der nämlichen Waren-
gattung ohne Zollentrichtung einzuführen. Nach dem Gesetz-
entwurfe von 1901 sollte dieses Recht dahin gehen, eine dem
Zollwerte der Scheine entsprechende Menge einer der ausfuhr-
begünstigten Waren überhaupt (Roggen, Weizen u. s. w.) ohne
Ziollentrichtung einzuführen. In Beziehung auf die Getreide-
transitlager bewegten sich die Vorschläge der Bundesregierungen
in der Richtung einer Einengung der bestehenden Zollbegünsti-
gungen. Hierbei wurde von der Anschauung ausgegangen, dass
zwar die reinen Gretreidetransitlager in dem bisherigen Umfange
zugelassen werden sollten, dass aber die Zulassung der gemischten
Getreidetransitlager an die gesetzlich festzulegende Bedingung zu
knüpfen sei, dass für die Bewilligung ein dringendes Bedürfnis
anzuerkennen ist. Bei den Kommissionsberatungen wurde die
im Entwurfe vorgeschlagene Einschränkung als nicht weitgehend
genug bezeichnet; es wurde vielmehr die Aufhebung der ge-
mischten Getreidetransitlager überhaupt angeregt und vorgebracht,
dass die vorgesehene Beschränkung den jetzt zu stellenden An-
forderungen nicht genüge, und zwar auch dann nicht, wenn man
die neben dieser Abänderung gleichzeitig vorgeschlagene Auf-
hebung der Zinsfreiheit der Zollkredite berücksichtige. Die voll-
ständige Aufhebung der fraglichen Lager sei eine notwendige
Folge der Aufhebung des Identitätsnachweises im Getreideverkehr.
Das Bedürfnis nach einer Förderung des Getreidetransits wurde
zwar noch als bestehend anerkannt, aber als durch die Gewährung
vollwertiger Einfuhrscheine genügend berücksichtigt bezeichnet.
Den in Königsberg, Danzig und Memel bestehenden besonders
gelagerten Verhältnissen, welche für eine ausnahmsweise Beibe-
haltung der Lager an diesen Orten sprechen, sollte dadurch
Rechnung getragen werden, dass die Verschiffung über See nach
dem Zollinland bei den reinen Transitlagern zuzulassen und dass
der Ausfuhr von Getreide die Aufnahme von Getreide in diese
Lager gleichzustellen sei. Diesen Angriffen auf die bestehende
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