Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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die Lagerinhaber zu stellenden Anforderungen trifft, so ist dies 
eine gesetzliche Anordnung, welche sieh von selbst aus Art. 7 
Abs. 1 Zifl. 2 R.-V. ergeben würde. 
Zollbegünstigung für Getreidemühlen und Mälzereien. 
Für Mühlenfabrikate (Graupen, Gries, Mehl u. s. w.) wurde 
durch das Zolltarifgesetz vom 15. Juli 1879 eine Zollbegünstigung 
dahin gewährt, dass bei der Ausfuhr der Eingangszoll für das 
ausländische Getreide nach dem Prozentsatz des zur Herstellung 
des Fabrikats zur Verwendung gelangten ausländischen Getreides 
nachgelassen wurde. Dabei wurde für die bescheinigte Ausfuhr 
an Mehl eine dem Ausbeuteverhältnis entsprechende Gewichts- 
menge an ausländischem Getreide zollfrei gelassen; $ 7 Ziff. 3 
des Gesetzes vom 15. Juli 1879. Diese Zollerleichterung wurde 
zum Schutze der deutschen Mühlenindustrie eingeführt, von welcher 
angenommen wurde, dass sie bei dem grossen Wettbewerbe auf 
dem Weltmarkt von der Belastung des Getreides, das als Mehl 
exportiert wird, mit dem hierauf ruhenden Eingangszoll befreit 
werden solle; s. HEUKESHOVEN a. a. O. S. 11. Das Bedürfnis 
‚nach einer Abänderung der genannten Gesetzesvorschrift machte 
sich schon unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Zolltarif- 
gesetzes von 1879 in dem Sinne geltend, dass eine Ausdehnung 
der Begünstigung angestrebt wurde. Die Wünsche führten zu 
einer Reichstagsresolution, welche in der Verhandlung vom 16. April 
1880 beantragt war und dahin lautete: den Herrn Reichskanzler 
zu ersuchen, dem Reichstage noch in dieser Session einen Ge- 
setzentwurf vorzulegen, welcher den $ 7 Ziff. 3 Zolltarif-G. von 
1879 dahin abändert, dass der Nachweis der Identität bei der 
mit Rücksicht auf die Ausfuhr von Mehl gestatteten zollfreien 
Einfuhr von Getreide insoweit erlassen werde, dass gestattet 
wird, so viel ausländisches Getreide in die Mühlen zollfrei ein- 
zuführen, als von denselben Stellen aus Mehl (dem Ausbeute- 
verhältnis entsprechend) zur Ausfuhr in das Ausland gelangt.
	        
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