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die Lagerinhaber zu stellenden Anforderungen trifft, so ist dies
eine gesetzliche Anordnung, welche sieh von selbst aus Art. 7
Abs. 1 Zifl. 2 R.-V. ergeben würde.
Zollbegünstigung für Getreidemühlen und Mälzereien.
Für Mühlenfabrikate (Graupen, Gries, Mehl u. s. w.) wurde
durch das Zolltarifgesetz vom 15. Juli 1879 eine Zollbegünstigung
dahin gewährt, dass bei der Ausfuhr der Eingangszoll für das
ausländische Getreide nach dem Prozentsatz des zur Herstellung
des Fabrikats zur Verwendung gelangten ausländischen Getreides
nachgelassen wurde. Dabei wurde für die bescheinigte Ausfuhr
an Mehl eine dem Ausbeuteverhältnis entsprechende Gewichts-
menge an ausländischem Getreide zollfrei gelassen; $ 7 Ziff. 3
des Gesetzes vom 15. Juli 1879. Diese Zollerleichterung wurde
zum Schutze der deutschen Mühlenindustrie eingeführt, von welcher
angenommen wurde, dass sie bei dem grossen Wettbewerbe auf
dem Weltmarkt von der Belastung des Getreides, das als Mehl
exportiert wird, mit dem hierauf ruhenden Eingangszoll befreit
werden solle; s. HEUKESHOVEN a. a. O. S. 11. Das Bedürfnis
‚nach einer Abänderung der genannten Gesetzesvorschrift machte
sich schon unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Zolltarif-
gesetzes von 1879 in dem Sinne geltend, dass eine Ausdehnung
der Begünstigung angestrebt wurde. Die Wünsche führten zu
einer Reichstagsresolution, welche in der Verhandlung vom 16. April
1880 beantragt war und dahin lautete: den Herrn Reichskanzler
zu ersuchen, dem Reichstage noch in dieser Session einen Ge-
setzentwurf vorzulegen, welcher den $ 7 Ziff. 3 Zolltarif-G. von
1879 dahin abändert, dass der Nachweis der Identität bei der
mit Rücksicht auf die Ausfuhr von Mehl gestatteten zollfreien
Einfuhr von Getreide insoweit erlassen werde, dass gestattet
wird, so viel ausländisches Getreide in die Mühlen zollfrei ein-
zuführen, als von denselben Stellen aus Mehl (dem Ausbeute-
verhältnis entsprechend) zur Ausfuhr in das Ausland gelangt.