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Die Bundesregierungen traten nicht sofort an eine Aenderung
des Zolltarifs heran, schufen jedoch im Rahmen des Gesetzes
regulativmässige Erleichterungen, die den betreffenden Verkehr
möglichst berücksichtigten; s. das in No. 13 des Centralbl. für
das Deutsche Reich von 1880 veröffentlichte Regulativ vom
13. Mai 1880, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung
bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten.
Die Klagen der deutschen Mühlenindustrie dauerten indessen
fort. Die gewährte Erleichterung erwies sich bei den angestellten
Ermittlungen thatsächlich als unzulänglich; es ergab sich die
Notwendigkeit, die Ausfuhrfähigkeit der Mühlen noch weiter zu
fördern und den hierauf abzielenden Reichstagsresolutionen vom
17. April 1880 und 30. Mai 1881 zu entsprechen. Vom Stand-
punkte der landwirtschaftlichen Interessen aus kam insbesondere
ın Betracht, dass bei ausgedehntem Export von Mühlenfabrikaten
für die Landwirtschaft reichliches und billiges Futtermaterial zu
erlangen war und dass mit der Durchführung einer Export-
förderung eine Entlastung des Inlandsmarktes von der schon da-
mals übergrossen Konkurrenz der Grossmühlen überhaupt zu er-
hoffen war. In finanzieller Hinsicht erschien die Gewährung
einer Erleichterung mit Rücksicht auf den geringen Umfang des
eintretenden Zollausfalles unbedenklich. Das Gesetz vom 23. Juni
1882, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes, (R.-G.-Bl.
1882 S. 59) brachte Abhülfe, nachdem der Bundesrat in der
Sitzung vom 16. Juni 1882 dem Entwurf des fraglichen Gesetzes
in der vom Reichstag am gleichen Tage abgehaltenen Sitzung zu-
gestimmt hatte. Der $ 7 Ziff. 3 Zolltarif-G. von 1879 wurde
aufgehoben und durch die Bestimmung ersetzt, dass den In-
habern von Mühlen für die Ausfuhr der von ihnen hergestellten
Mühlenfabrikate eine Erleichterung dahin gewährt wird, dass
diesen Inhabern der Eingangszoll für eine der Ausfuhr entsprechende
Menge des zur Mühle gebrachten ausländischen Getreides nach-
gelassen wird. Der Ausfuhr der Mühlenfabrikate wurde die