Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

— 470 —- 
Niederlegung derselben in eine Zollniederlage unter amtlichem 
Verschluss gleichgestellt, s. 8 1 des genannten Gesetzes vom 
23. Juni 1882. Mit dem 1. Juli 1882, dem Tage des Inkrafttretens 
des Gesetzes, wurde das frühere Regulativ von 1880 durch ein 
neues Regulativ gleichen Betrefis ersetzt; das Regulativ traf über 
die nach dem Gesetze zu gewährenden Mühlenkonten nähere An- 
ordnungen. Unter Mühlenkonto wird das Abrechnungsverhältnis 
zwischen der Zollverwaltung und denjenigen Mühleninhabern ver- 
standen, welche — auf Grund des $& 1 des Gesetzes vom 23. Juni 
1882 — ausländisches Getreide mit dem Anspruch auf Zollnach- 
lass bei der Ausfuhr einer entsprechenden Menge von ihnen her- 
gestellter Mühlenfabrikate verarbeiten dürfen. Für das zu ver- 
arbeitende Getreide wurde den Inhabern ein Zollkonto bewilligt. 
Auch das von den Inhabern zu führende Register, in welchem 
das zum Mühlenlager abgefertigte ausländische Getreide zur An- 
schreibung und die zur Ausfuhr gebrachten Mühlenfabrikate zur 
Abschreibung gelangen, wird mit dem Ausdruck Kontenregister 
oder Konto bezeichnet. Der Mühlenverkehr erfuhr mit dem Ge- 
setze von 1882 eine wesentliche Unterstützung. 
Die den Mühleninhabern erteilte Begünstigung konnte in 
dem erhofften Umfange um deswillen nicht ganz ausgenützt wer- 
den, weil die Konteninhaber behufs Erlangung der Erleichterung 
genötigt waren, mindestens eine den ausgeführten Mühlenfabrikaten 
entsprechende Menge von ausländischem Getreide zu beziehen 
und zu verarbeiten. Diese Beschränkung benachteiligte die deutsche 
Landwirtschaft und engte das Mühlengewerbe ein, besonders so- 
weit dasselbe nach Lage der örtlichen Verhältnisse naturgemäss 
auf die Verarbeitung von einheimischem Getreide hingewiesen 
wurde. Es wurde daher von der Gesetzgebung ins Auge gefasst, 
diese hervorgetretenen Mängel zu beseitigen und die Mühlen- 
inhaber in den Stand zu setzen, je nachdem sie es vorteilhafter 
finden, ausländisches oder inländisches Getreide für die Ausfuhr 
zu verarbeiten. Dieses Ziel konnte neben der bereits gewährten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.