Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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ist, in unverarbeitetem Zustande nur mit Genehmigung der Steuer- 
behörde veräussert werden darf; Ziff. 3 Abs. 1 des Gesetzes 
von 1894. Inhabern von Mühlen oder Mälzereien, welchen die 
vorbezeichnete Erleichterung gewährt ist, sollen bei der Ausfuhr 
ihrer Fabrikate Einfuhrscheine (wie im Getreideverkehr) über 
eine entsprechende Getreidemenge erteilt werden, sofern sie diese 
Begünstigung an Stelle des früher gewährten Erlasses des Eingangs- 
zolles für eine der Ausfuhr entsprechende Menge zur Mühle oder 
Mälzerei gebrachten ausländischen Getreides beantragen; Ziff. 3 
Abs. 2 des Gesetzes von 1894. Auch den Inhabern von Mühlen 
oder Mälzereien, welchen die Einräumung eines Kontenverkehrs 
nicht zugestanden ist, sollten auf Antrag bei der Ausfuhr ihrer 
Fabrikate Einfuhrscheine über eine entsprechende Getreidemenge 
erteilt werden; Ziff. 3 Abs. 3 des Gesetzes von 1894. Mit 
diesen Bestimmungen haben also die Vorschriften über die Er- 
teilung von Einfuhrscheinen eine Ausdehnung auf die Mühlen- 
und Mälzereifabrikate erfahren; die Aufhebung des Identitäts- 
nachweises ist hierdurch in erweitertem Masse durchgeführt worden. 
An Stelle der früheren Ausführungsbestimmungen wurde ein neues 
Regulativ, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei 
der Ausfuhr von Mühlen- und Mälzereifabrikaten, in Kraft gesetzt; 
s. Centralbl. für das Deutsche Reich 1894 8. 207. Auf Grund eines 
Bundesratsbeschlusses vom 15. März 1900 wurde ferner das 
Regulativ für Getreidemühlen und Mälzereien gleichzeitig mit dem 
Getreidelagerregulativ und den Bestimmungen über die Erteilung 
von Einfuhrscheinen einer teilweisen Abänderung unterzogen. 
Im deutschen Reichstage ist — und zwar gleichzeitig mit 
der beantragten Aufhebung oder Beschränkung der gemischten 
Getreidetransitlager — die Zurückziehung der den Inhabern von 
Mühlen und Mälzereien erteilten Zollerleichterung, soweit den- 
selben der Eingangszoll für eine der Ausfuhr entsprechende Menge 
des zur Mühle oder Mälzerei gebrachten ausländischen Getreides 
nachgelassen wird, wiederholt gefordert worden. Nachweislich
	        
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