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ist, in unverarbeitetem Zustande nur mit Genehmigung der Steuer-
behörde veräussert werden darf; Ziff. 3 Abs. 1 des Gesetzes
von 1894. Inhabern von Mühlen oder Mälzereien, welchen die
vorbezeichnete Erleichterung gewährt ist, sollen bei der Ausfuhr
ihrer Fabrikate Einfuhrscheine (wie im Getreideverkehr) über
eine entsprechende Getreidemenge erteilt werden, sofern sie diese
Begünstigung an Stelle des früher gewährten Erlasses des Eingangs-
zolles für eine der Ausfuhr entsprechende Menge zur Mühle oder
Mälzerei gebrachten ausländischen Getreides beantragen; Ziff. 3
Abs. 2 des Gesetzes von 1894. Auch den Inhabern von Mühlen
oder Mälzereien, welchen die Einräumung eines Kontenverkehrs
nicht zugestanden ist, sollten auf Antrag bei der Ausfuhr ihrer
Fabrikate Einfuhrscheine über eine entsprechende Getreidemenge
erteilt werden; Ziff. 3 Abs. 3 des Gesetzes von 1894. Mit
diesen Bestimmungen haben also die Vorschriften über die Er-
teilung von Einfuhrscheinen eine Ausdehnung auf die Mühlen-
und Mälzereifabrikate erfahren; die Aufhebung des Identitäts-
nachweises ist hierdurch in erweitertem Masse durchgeführt worden.
An Stelle der früheren Ausführungsbestimmungen wurde ein neues
Regulativ, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei
der Ausfuhr von Mühlen- und Mälzereifabrikaten, in Kraft gesetzt;
s. Centralbl. für das Deutsche Reich 1894 8. 207. Auf Grund eines
Bundesratsbeschlusses vom 15. März 1900 wurde ferner das
Regulativ für Getreidemühlen und Mälzereien gleichzeitig mit dem
Getreidelagerregulativ und den Bestimmungen über die Erteilung
von Einfuhrscheinen einer teilweisen Abänderung unterzogen.
Im deutschen Reichstage ist — und zwar gleichzeitig mit
der beantragten Aufhebung oder Beschränkung der gemischten
Getreidetransitlager — die Zurückziehung der den Inhabern von
Mühlen und Mälzereien erteilten Zollerleichterung, soweit den-
selben der Eingangszoll für eine der Ausfuhr entsprechende Menge
des zur Mühle oder Mälzerei gebrachten ausländischen Getreides
nachgelassen wird, wiederholt gefordert worden. Nachweislich