Das Aufsichtsamt für Privatversicherung.
Von
Rechtsanwalt Dr. FuLp in Mainz.
Bei der Errichtung einer gemeinsamen, für das ganze Reichs-
gebiet zuständigen Behörde zur Beaufsichtigung und Ueberwachung
der privaten Versicherungsunternehmungen konnte die Gesetz-
gebung sich nicht sowohl an die in Deutschland auf anderen
Gebieten bereits vorhandenen Behördenorganisationen anschlies-
sen, als vielmehr an ausländische Vorbilder und zwar an solche,
welche in einem Staate bestehen, der gleich dem Deutschen Reich
ein aus verschiedenen Gliedstaaten zusammengesetzter Bundes-
staat ist, in der Schweiz. Die Möglichkeit, bei der Schaffung
einer Aufsichtsbehörde sich an die Organisation des Reichsver-
sicherungsamts anzulehnen, war um deswillen nicht gegeben,
weil der Wirkungskreis wie die Aufgabe dieses Amtes von der
Aufgabe und der Wirkungssphäre des Aufsichtsamtes für Privat-
versicherung durchaus verschieden ist, wie vor allem daraus her-
vorgeht, dass der Schwerpunkt der Thätigkeit des Reichsversiche-
rungsamts in der Rechtsprechung liegt und im Vergleiche zu
der Bedeutung dieser die Bedeutung der Aufsichtsthätigkeit
wesentlich zurücktritt, obwohl anderseits zugegeben werden muss,
dass dieselbe keineswegs unerheblich ist. Bei dem Aufsichts-
amt für die Privatversicherungsunternehmungen handelte es sich
im Gegensatze hierzu vor allem um die Ausgestaltung der Be-