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mühlenverkehrs erweitert wurden, decken sich mit den Vorschlägen
der Bundesregierungen. Der bisher den Inhabern von Oelmühlen
gewährte Zollnachlass soll auch künftig gewährt werden. Das
mit dem Gesetze vom 22. Mai 1885 festgesetzte Veräusserungs-
verbot ist aufrecht erhalten; $ 11 Ziff. 4 Abs. 1 des Gesetzes
vom 25. Dez. 1902. Neben der Aufrechterhaltung der Zoll-
konten für Oelfrüchte soll auf die Inhaber von Oelmühlen hin-
sichtlich der aus Raps oder Rübsen hergestellten Oele die Er-
leichterungsbestimmung angewendet werden, dass ihnen bei der
Ausfuhr ihrer Erzeugnisse über eine entsprechende Menge des
Rohstoffes Einfuhrscheine erteilt werden; $ 11 Ziff. 4 Abs. 2
des Gesetzes von 1902. Der Grund für die vorläufige Beschrän-
kung der Einfuhrscheinerteilung auf die aus Raps oder Rübsen
hergestellten Oele ist darin zu finden, dass die anderen Oelfrüchte
(Erdnüsse, Mohn etc.) gar nicht oder nur wenig Gegenstand des
inländischen Landbaues sind.
Zollbegünstigung für den Holztransit.
Ausser dem Getreidetransitverkehr hat die deutsche Zolltarif-
gesetzgebung auch den Transitverkehr mit Holz in den Bereich
ihrer Regelung gezogen. Der Zolltarif bezeichnet neben dem
Brennholz auch das Bau- und Nutzholz als zollpflichtige Ware
nach Position 13 c des Tarifs. Für dieses Holz wurde durch das
Zolltarifgesetz vom 15. Juli 1879 die Vorschrift festgesetzt: „Für
das in No. 13c des Tarifs aufgeführte Holz werden bewilligt
bezw. können Transitlager ohne amtlichen Mitverschluss bewilligt
werden.“ 87 Ziff. 2 des Gesetzes von 1879. Die im Jahre 1879
eingeführte Zollerleichterung ging dahin, dass bei den zugelassenen
Transitlagern von der Umschliessung der zur Lagerung bestimmten
Räume abgesehen werden kann, und dass ferner die unter Tarif-
nummer 13c1 fallenden Hölzer (das rohe oder bloss mit der Axt
vorgearbeitete Bau- und Nutzholz) zeitweise aus dem Lager ent-
nommen und nach erfolgter Bearbeitung, also in gesägtem, weiter