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des Gesetzes von 1902. Das Bedürfnis nach der Errichtung von
gemischten Transitlagern für diesen Verkehrszweig wurde aner-
kannt. Die Bestimmung über die Höhe des Zollnachlasses, der
für Abfälle in den Holztransitlagern im Falle der Ausfuhr der
Hölzer in das Zollausland einzutreten hat, ist nicht im Gesetze
selbst geregelt, sondern, wie vor 1885, wieder dem Verordnungs-
wege überwiesen worden, um den Verhältnissen entsprechend
leichter dem Wechsel in der Bearbeitung des Holzes folgen zu
können. Die weitere Vorschrift, nach welcher für das auf Flössen
eingehende Holz durch den Bundesrat eine Erleichterung in den
Abfertigungsformen zugelassen werden kann ($& 7 Ziff. 2 Abs. 2
Zolltarif-G. von 1879/1885), wurde in das Gesetz von 1902 nicht
mehr aufgenommen, da die Befugnis des Bundesrats zu solchen
Anordnungen ausser Zweifel steht. Auch für die gegenwärtige
Ziollerleichterung gilt in gleicher Weise, wie für die übrigen Zoll-
begünstigungen des $ 11 des Gesetzes vom 25. Dez. 1902, der
Grundsatz, dass die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage (oder
in ein Privatlager unter amtlichem Mitverschluss) der Ausfuhr
gleich steht: 8 11 Ziff. 5 a. a. O.
Zollstundung. Verzinsung der Zollgefälle für niedergelegte Waren.
Eine Zollstundung liegt dann vor, wenn ein auf Grund schliess-
licher Abfertigung geschuldeter Geldbetrag von der Zollbehörde
nicht sofort in Zahlung genommen, sondern sich zunächst nur
mit der Zusicherung der Zahlung (Zahlungsanerkenntnis) inner-
halb einer bestimmten Frist begnügt wird. Zollstundung oder
Ziollkreditgewährung bedeutet also eine Hinausschiebung des
Zahlungstermins im Wege einer dem Zollpflichtigen zugestan-
denen Begünstigung. Im weiteren Sinne versteht man unter Zoll-
kreditierung auch diejenigen Vorteile, welche aus einer Hinaus-
schiebung des Zahlungstermines für eingeführte zollpflichtige
Waren durch Niederlegung von Waren in zollamtliche Lager
erwachsen. Das Zolltarifgesetz vom 15. Juli 1879 bezw. 24. Mai