Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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des Gesetzes von 1902. Das Bedürfnis nach der Errichtung von 
gemischten Transitlagern für diesen Verkehrszweig wurde aner- 
kannt. Die Bestimmung über die Höhe des Zollnachlasses, der 
für Abfälle in den Holztransitlagern im Falle der Ausfuhr der 
Hölzer in das Zollausland einzutreten hat, ist nicht im Gesetze 
selbst geregelt, sondern, wie vor 1885, wieder dem Verordnungs- 
wege überwiesen worden, um den Verhältnissen entsprechend 
leichter dem Wechsel in der Bearbeitung des Holzes folgen zu 
können. Die weitere Vorschrift, nach welcher für das auf Flössen 
eingehende Holz durch den Bundesrat eine Erleichterung in den 
Abfertigungsformen zugelassen werden kann ($& 7 Ziff. 2 Abs. 2 
Zolltarif-G. von 1879/1885), wurde in das Gesetz von 1902 nicht 
mehr aufgenommen, da die Befugnis des Bundesrats zu solchen 
Anordnungen ausser Zweifel steht. Auch für die gegenwärtige 
Ziollerleichterung gilt in gleicher Weise, wie für die übrigen Zoll- 
begünstigungen des $ 11 des Gesetzes vom 25. Dez. 1902, der 
Grundsatz, dass die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage (oder 
in ein Privatlager unter amtlichem Mitverschluss) der Ausfuhr 
gleich steht: 8 11 Ziff. 5 a. a. O. 
Zollstundung. Verzinsung der Zollgefälle für niedergelegte Waren. 
Eine Zollstundung liegt dann vor, wenn ein auf Grund schliess- 
licher Abfertigung geschuldeter Geldbetrag von der Zollbehörde 
nicht sofort in Zahlung genommen, sondern sich zunächst nur 
mit der Zusicherung der Zahlung (Zahlungsanerkenntnis) inner- 
halb einer bestimmten Frist begnügt wird. Zollstundung oder 
Ziollkreditgewährung bedeutet also eine Hinausschiebung des 
Zahlungstermins im Wege einer dem Zollpflichtigen zugestan- 
denen Begünstigung. Im weiteren Sinne versteht man unter Zoll- 
kreditierung auch diejenigen Vorteile, welche aus einer Hinaus- 
schiebung des Zahlungstermines für eingeführte zollpflichtige 
Waren durch Niederlegung von Waren in zollamtliche Lager 
erwachsen. Das Zolltarifgesetz vom 15. Juli 1879 bezw. 24. Mai
	        
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