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1885 (R.-G.-Bl. 1885 8. 112) hatte über die Zollstundung noch
keine Anordnung getroffen. Die Stundung der Zölle war voll-
ständig den einzelnen Bundesregierungen überlassen; jedoch war
die längste zulässige Kreditfrist durch Bundesratsbeschluss vom
2. Juni 1869 vom 1. Okt. 1870 ab auf drei Monate festgesetzt.
Eine reichsgesetzliche Grundlage über das Zollkreditwesen fehlte,
Bei der jüngsten Ausgestaltung des Zolltarifgesetzes kam
die Frage zur Erörterung, ob nicht die Zollkredite gänzlich auf-
zuheben seien. Eine dementsprechende Anregung war von ver-
schiedenen Seiten erhoben worden und zwar mit der Behauptung,
dass die Zollstundung überhaupt nur dem grossen Kapitale zu
gute komme und hierdurch die Lage der kleineren Importeure
erschwere. Zu Gunsten der Beibehaltung der Zollkreditierung
im engeren Sinne kam indessen in Betracht, dass der grösste
Teil aller zollpflichtigen Waren im Zollinlande gegen Ziel ge-
handelt wird und dass der Zollfiskus diesen Handelsgebrauch
nicht unberücksichtigt lassen kann. Gemäss des im Zolltarif-
gesetzentwurfe von 1901 (& 10 Abs. 1) gemachten Regierungs-
vorschlages wurde hiernach die Zollstundung gesetzlich aufrecht-
erhalten; hierdurch ist für die Gewährung von Zollkrediten eine
reichsgesetzliche Grundlage geschaffen. Die Zollstundung, auf
welche übrigens ein gesetzlicher Anspruch nicht eingeräumt ist,
erfolgt auf Antrag gegen Sicherheitsleistung für eine Frist bis
zu drei Monaten nach näherer Anordnung des Bundesrats; $& 12
Abs. 1 Zolltarif-G. vom 25. Dez. 1902. Der Anregung auf Ein-
schränkung der Zollkredite wurde nur insoweit stattgegeben, als
einige Waren von der Kreditfähigkeit ausgenommen wurden.
Ausgeschlossen von der fraglichen Begünstigung sind nämlich die
Zölle für Getreide, Hülsenfrüchte, Raps und Rübsen, sowie für
die daraus hergestellten Müllerei- und Mälzereierzeugnisse; & 12
Abs. 2 des Gesetzes von 1902. Mit dieser Vorschrift wurde
einer Forderung Rechnung getragen, welche, und zwar haupt-
sächlich mit der Frage der Getreidetransitlagerung, im Reichstage