Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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1885 (R.-G.-Bl. 1885 8. 112) hatte über die Zollstundung noch 
keine Anordnung getroffen. Die Stundung der Zölle war voll- 
ständig den einzelnen Bundesregierungen überlassen; jedoch war 
die längste zulässige Kreditfrist durch Bundesratsbeschluss vom 
2. Juni 1869 vom 1. Okt. 1870 ab auf drei Monate festgesetzt. 
Eine reichsgesetzliche Grundlage über das Zollkreditwesen fehlte, 
Bei der jüngsten Ausgestaltung des Zolltarifgesetzes kam 
die Frage zur Erörterung, ob nicht die Zollkredite gänzlich auf- 
zuheben seien. Eine dementsprechende Anregung war von ver- 
schiedenen Seiten erhoben worden und zwar mit der Behauptung, 
dass die Zollstundung überhaupt nur dem grossen Kapitale zu 
gute komme und hierdurch die Lage der kleineren Importeure 
erschwere. Zu Gunsten der Beibehaltung der Zollkreditierung 
im engeren Sinne kam indessen in Betracht, dass der grösste 
Teil aller zollpflichtigen Waren im Zollinlande gegen Ziel ge- 
handelt wird und dass der Zollfiskus diesen Handelsgebrauch 
nicht unberücksichtigt lassen kann. Gemäss des im Zolltarif- 
gesetzentwurfe von 1901 (& 10 Abs. 1) gemachten Regierungs- 
vorschlages wurde hiernach die Zollstundung gesetzlich aufrecht- 
erhalten; hierdurch ist für die Gewährung von Zollkrediten eine 
reichsgesetzliche Grundlage geschaffen. Die Zollstundung, auf 
welche übrigens ein gesetzlicher Anspruch nicht eingeräumt ist, 
erfolgt auf Antrag gegen Sicherheitsleistung für eine Frist bis 
zu drei Monaten nach näherer Anordnung des Bundesrats; $& 12 
Abs. 1 Zolltarif-G. vom 25. Dez. 1902. Der Anregung auf Ein- 
schränkung der Zollkredite wurde nur insoweit stattgegeben, als 
einige Waren von der Kreditfähigkeit ausgenommen wurden. 
Ausgeschlossen von der fraglichen Begünstigung sind nämlich die 
Zölle für Getreide, Hülsenfrüchte, Raps und Rübsen, sowie für 
die daraus hergestellten Müllerei- und Mälzereierzeugnisse; & 12 
Abs. 2 des Gesetzes von 1902. Mit dieser Vorschrift wurde 
einer Forderung Rechnung getragen, welche, und zwar haupt- 
sächlich mit der Frage der Getreidetransitlagerung, im Reichstage
	        
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