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Lagerung von Getreide u. s. w. zugelassen worden wäre. Eine
weitergehende Ausgestaltung der zollrechtlichen Vorschriften über
das Zollkreditwesen und die Verzinsung von Zollgerällen ist im
Entwurfe für das österreichische Zolltarifgesetz vorgesehen; nach
diesem Entwurfe soll in Oesterreich eine Kreditierung bis auf
eine allgemeine Frist von sechs Monaten stattfinden. Art. XVII
des oben bezeichneten Entwurfes, S. 217 des Anlagenbandes I
zu No. 1622 der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Ab-
geordnetenhauses, XVII. Session 1903. Ueber das deutsche
Zollkreditwesen überhaupt s. v. STENGELS Verwaltungswörter-
buch Bd. II S. 966 und Ergänzungsband III S. 324; LaABanD,
Staatsrecht Bd. IV S. 438 und 468 und KUnckeus Zeitschrift
für Zollw. Bd. II S. 161 und 193.
Strafvorschriften.
Das Zolltarifgesetz vom 15. Juli 1879 enthielt noch keine
Bestimmungen in zollstrafrechtlicher Beziehung. Eine solche Be-
stimmung wurde erst mit dem Gesetze vom 23. Juni 1882 gleich-
zeitig mit der Vorschrift über die den Inhabern von Mühlen bei
der Ausfuhr der von ihnen hergestellten Mühlenfabrikate zu ge-
währende Erleichterung und zwar durch die Anordnung erlassen,
dass Zuwiderhandlungen gegen das damals festgesetzte Ver-
äusserungsverbot (s. oben) mit einer Geldstrafe bis zu 1000 M.
geahndet werden. Da solche Zuwiderhandlungen strafrechtlich
als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des $ 152 Vereinszoll-G.
nicht angesehen werden konnten und auch die übrigen Bestim-
mungen des Abschn. XX Vereinszoll-G. (88 134—165), ins-
besondere die Vorschriften für die Zolldefraudationen, auf die
Verfehlungen gegen jenes Veräusserungsverbot nicht passten, so
wurden diese mit einer besonderen Strafe in der angegebenen
Höhe belegt. Der Zweck der Strafbestimmung war, im Inter-
esse des inländischen Landbaues und des Zollaufkommens einen
ausserhalb des Rahmens der Begünstigung stehenden Handel mit