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ausländischen Erzeugnissen der in Rede stehenden Art zu ver-
hüten. Die Strafvorschrift fand sich in gleicher Weise im Ge-
setze vom 22. Mai 1885, durch welches dem $& 7 Zolltarif-G.
von 1879 eine neue Ziff. 3a hinzugefügt und die den Inhabern
von Mühlen eingeräumte Erleichterung den Inhabern von Oel-
mühlen zugestanden wurde, ferner auch im Gesetze vom 14. April
1894, durch welches die Ziff. 3 Zolltarif-G. vom Jahre 1879
eine entsprechende Abänderung durch Erstreckung der Konten-
bewilligung auf die Inhaber von Mälzereien erfuhr.
Inhaltlich des Zolltarifgesetzes vom 25. Dez. 1902 ist, wie
oben ausgeführt wurde, die Haltung eines Zollkontos für Mälzereien
und Getreidemühlen künftig ausgeschlossen und nur noch die
Bewilligung von Oehlmühlenkonten zugelassen; nur soweit bei
letzteren eine Veräusserung der zur Mühle zollamtlich abgefertig-
ten ausländischen und sonstigen Oelfrüchte, welche in die der
Zollbehörde zur Lagerung der ausländischen Oelfrüchte an-
gemeldeten Räume eingebracht sind, und zwar eine Veräusserung
der Früchte in unverarbeitetem Zustande ohne vorher erholte
Genehmigung der Zollbehörde erfolgt, greift nach dem Gesetze
von 1902 die frühere Strafvorschrift noch Platz; $ 11 Ziff. 4
Zolltarif-G. vom 25. Dez. 1902.
Was die übrigen Verfehlungen gegen die Bestimmungen des
Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 bezw. 22. Mai 1885 und der
hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften betrifft, so werden die-
selben jetzt mangels einer besonderen Anordnung nach & 152
Vereinszoll-G. behandelt. In den einzelnen Ausführungsbestim-
mungen wurde, bezw. ist auf diesen Paragraphen als das an-
zuwendende Strafgesetz hingewiesen; s. $ 15 des Holzlager-
regulatives vom 11. Nov. 1897; & 19 des Regulatives für Oel-
mühlen vom 22. Dez. 1898; 8 25 der Bestimmungen über die
Erteilung von Einfuhrscheinen und 8& 15 des Regulatives für
Getreidemühlen und Mälzerein vom 4. Juli 1899 bezw. 15. März
1900. Nachdem jedoch der Zusammenhang dieser Ausführungs-
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