Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Jahresabschlüsse erfolgen; 8 8 des Gesetzes von 1879. In den 
Zeiten des Zollvereins wurden die Zolleinnahmen unter die 
Vereinsstaaten nach der Kopfzahl verteilt. Seit 1871 fliesst der 
Ertrag der Zölle und der reichsgesetzlich geregelten Verbrauchs- 
abgaben in die Reichskasse, d. h. die Zölle nebst den diesen 
gleichgestellten Verbrauchssteuern, deren Erhebung und Verwal- 
tung jedem Bundesstaate innerhalb seines Gebiets überlassen ist, 
werden dem Reiche von den Einzelstaaten abgeliefert. Dieser 
Grundsatz, welcher auch in anderen wichtigeren modernen 
Bundesstaaten, wie in der Schweiz und den Vereinigten Staaten 
von Amerika, bei der Regelung der finanziellen Beziehungen 
zwischen dem Bundesstaate und seinen Gliedern angewendet 
wird, ist für das Deutsche Reich in Art. 38 R.-V. ausgesprochen. 
Die aus den Zöllen und den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern 
fliessenden gemeinschaftlichen Einnahmen des Reiches dienen 
nach Art. 70 dieser Verfassung zur Bestreitung der gemeinschaft- 
lichen Ausgaben. Im Jahre 1879 war bei der Aenderung der 
Zioolltarifgesetzgebung gleichzeitig mit der Berücksichtigung der 
volkswirtschaftlichen Interessen, welche eine Verstärkung des 
Zollschutzes als geboten erscheinen liessen, die Erreichung finanz- 
politischer Ziele ins Auge gefasst worden. An die Stelle des 
alten Zollvereins, welcher, wie bemerkt, die Revenuen den ein- 
zelnen Vereinsmitgliedern überliess, war das Deutsche Reich mit 
ansehnlichem eigenen Finanzbedürfnis getreten. Konnten früher 
an die Mitglieder der Zollgemeinschaft Hinauszahlungen statt- 
finden, so mussten später an das Reich Beiträge geleistet werden. 
Die Bundesstaaten waren zwar infolge der Uebernahme bedeuten- 
der ehedem partikularer Ausgaben auf Reichsmittel teilweise ent- 
lastet worden; die Entlastung war jedoch nicht so gross, dass 
nicht die Finanzen der Einzelstaaten durch die Leistung der 
Beiträge an das Reich in ganz erheblichem Masse beeinflusst 
wurden. Die Finanzverhältnisse der einzelnen Staaten im Zu- 
sammenhalte mit den eigenen Bedürfnissen des Reiches drängten 
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