Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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aufsichtigung; denn wie die Erfahrungen, welche in der Schweiz 
auf dem Boden ähnlicher Verhältnisse wie der deutschen gemacht 
wurden, durchaus bestätigen, sind die Erfolge der öffentlichen 
Aufsichtsführung des privaten Versicherungswesens in erster 
Linie durch die richtige Gestaltung und durch die Tüchtigkeit 
der Aufsichtsbehörde bedingt. Wenn die Aufsicht nicht nur 
dem Schein nach eine solche sein, sondern vielmehr eine that- 
kräftige und schützende Wirksamkeit entfalten soll, so muss, 
wie die Motive ausführen, die Aufsichtsbehörde mit grossen 
Machtbefugnissen ausgestattet sein und in deren Anwendung im 
weitesten Umfange freien Spielraum und freies Ermessen haben. 
Unter dem Einfluss dieses Gedankengangs hat die Gesetzgebung 
bei der Errichtung des Aufsichtsamts eine Behörde zu schaffen 
sich bemüht, welche in erster Linie Verwaltungsbehörde und nur 
innerhalb engster Grenzen Verwaltungsgericht ist. Der Charakter 
des Amtes ist im Laufe der Beratung des Gesetzes vom 12. Mai 
1901 nicht geändert worden und dieserhalb können auch die sehr 
ausgiebigen Erörterungen, welche die Motive hierüber enthalten, 
bei der Betrachtung des Amtes unter dem Gesichtspunkt des 
Staats- und Verwaltungsrechts in weitgehendstem Masse ver- 
wertet werden. 
Das Aufsichtsamt für Privatversicherung hat ebensowenig wie 
das Reichsversicherungsamt den Charakter und die Stellung einer 
obersten Reichsbehörde, vielmehr bildet es gleich diesem eine 
dem Reichsamt des Innern untergeordnete und daher auch von 
demselben dienstaufsichtlich abhängige Behörde; daraus ergiebt 
sich, dass das Reichsamt des Innern befugt ist, dem Aufsichts- 
amt auch allgemeine dienstliche Anweisungen zu erteilen, welche 
von demselben zu befolgen sind, allerdings nur insoweit, als nicht 
das Amt im Einzelfalle eine Sachentscheidung zu treffen hat oder 
eine verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit besitzt; dies ist aber 
der Fall in Ansehung der nach 88 74 und 76 des Gesetzes zu 
erlassenden Entscheidungen; hierbei ist das Amt vollständig un-
	        
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