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sofortige Aufhebung der Vorschrift erschien unthunlich, da sonst
eine Lücke in der Gesetzgebung entstanden wäre. Um diesem
vorzubeugen, ist eine Aenderung des $ 8 Zolltarif-G. von 1879/1885
nunmehr in der Weise erfolgt, dass der Inhalt dieser Gesetzes-
stelle als Uebergangsbestimmung behandelt werden soll. Diese
Aenderung ist im Zolltarifgesetze vom 25. Dez. 1902 in der
Schlussbestimmung des 8 16 zum Ausdruck gebracht. Inhaltlich
dieser Bestimmung treten nämlich mit dem Zeitpunkt, mit welchem
das Zolltarifgesetz von 1902 in Wirksamkeit gesetzt werden wird,
die entgegenstehenden, an bezeichneter Stelle namentlich aufge-
führten Gesetze mit der Massgabe ausser Kraft, dass die bis-
herigen Vorschriften über die Ueberweisung eines Teiles des Er-
trags der Zölle und der Tabaksteuer an die Bundesstaaten ($ 8
des durch die Bekanntmachung vom 24. Mai 1885 veröffentlichten
Zoolltarifgesetzes), abgesehen von der sich nach $ 15 des Gesetzes
von 1902 ergebenden Aenderung, so lange in Wirksamkeit bleiben,
bis darüber durch besonderes Gesetz anderweitig bestimmt wird.
Besondere Verwendung von Zollerträgen aus Lebensmittelzöllen.
Die aus $ 15 Zolltarif-G. vom 25. Dez. 1902 sich ergebende
Aenderung, auf welche in der eben erörterten Uebergangs-
bestimmung hinsichtlich der FRANCKENSTEINschen Klausel Bezug
genommen ist, hat eine Vorschrift als Unterlage, nach welcher
gewisse Zolleinnahmen, bezw. Mehrerträge an solchen, zur Er-
leichterung der Durchführung einer Witwen- und Waisenversor-
gung zu verwenden sind. Die in das Zolltarifgesetz von 1902
neu aufgenommene Bestimmung dieses Inhalts hat in Erwägungen
sozialpolitischer Art ihren Entstehungsgrund. Wie oben erwähnt,
war die Regierungsvorlage von 1901 über den Gesetzentwurf,
betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes, mit einer Reihe
von Abänderungen aus der Zolltarifkommission hervorgegangen;
die Abänderungen betrafen in der Hauptsache Erhöhungen von
Zollsätzen. Die Kommission konnte also von der Anschauung