Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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zu suchen, dass nach mehrfacher Anschauung durch eine Ver- 
wendung der Mehrerträge aus den erhöhten Lebensmittelzöllen 
für soziale Zwecke der Wirkung des Zolltarifs in der Richtung 
der Preissteigerung eine gewisse Schärfe genommen werden könne. 
Als Warengattungen, bei deren Verzollung die Erzielung von 
Mehreinnahmen erwartet wurde, wurden die in den Tarifstellen 1, 
2, 102, 103, 105, 107, 107a und 160 des Zolltarifs (ältere Nummern- 
folge) aufgeführten Gegenstände bezeichnet; hierbei kommen aus- 
schliesslich Zölle auf Lebensmittel (Roggen, Weizen, Spelz, Fleisch, 
Mehl u. s. w.) in Frage. Nach der zum Gesetze erhobenen Be- 
stimmung soll der auf den Kopf der Bevölkerung des Deutschen 
Reichs entfallende Nettozollertrag der nach den genannten 
Tarifstellen zu verzollenden Waren, welcher den nach dem Durch- 
schnitte der Rechnungsjahre 1898—1903 auf den Kopf der Be- 
völkerung entfallenden Nettozollertrag derselben Waren über- 
steigt, zur Erleichterung der Durchführung der fraglichen Ver- 
sorgung verwendet werden; $ 15 Abs. 1 Zolltarif-G. von 1902. 
Dieser Vorschrift über die besondere Verwendung von gewissen 
Ziollmehreinnahmen ist ein Zusatz des Inhalts beigefügt worden. 
dass über die Versorgung (Versicherung) durch ein besonderes 
Gesetz, bis zu dessen Inkrafttreten die Mehrerträge für Rech- 
nung des Reiches anzusammeln und verzinslich anzulegen sind, 
Bestimmung zu treffen ist, und ferner dass, sofern das in Aus- 
sicht zu nehmende Gesetz bis zum 1. Jan. 1910 nicht in Kraft 
tritt, von da ab die Zinsen der angesammelten Mehrerträge so- 
wie die eingehenden Mehrerträge selbst den einzelnen Invaliden- 
versicherungsanstalten nach Massgabe der von ihnen im vorher- 
gehenden Jahre aufgebrachten Versicherungsbeiträge zum Zwecke 
der Witwen- und Waisenversorgung der bei ihnen Versicherten 
zu überweisen sind. Die Unterstützung der Witwen und Waisen 
soll auf Grund eines vom Reichsversicherungsamte zu geneh- 
migenden Statuts erfolgen; s. $ 15 Abs. 2—4 Zolltarif-G. vom 
25. Dez. 1902,
	        
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