Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Erhebung von Lebensmittelabgaben neben den in die Beichs- 
kasse fliessenden Lebensmittelzöllen. 
Die Verfolgung sozialpolitischer Zwecke hat den Anlass 
dazu gegeben, die Verwendung der aus den Lebensmittelzöllen 
erwarteten Mehrerträge an staatlichen Abgaben in der eben ge- 
schilderten Weise besonders zu regeln. Eine in der gleichen 
Richtung sich bewegende Massnahme enthält die mit dem Zoll- 
tarifgesetze vom 25. Dez. 1902 erfolgte oder doch wenigstens ein- 
geleitete Aufhebung der städtischen Verbrauchsabgaben. Die ein- 
schlägige Bestimmung lautet: „Für Rechnung von Kommunen 
oder Korporationen dürfen vom 1. April 1910 ab Abgaben auf 
(Gretreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate, des- 
gleichen auf Backwaren, Vieh, Fleisch, Fleischwaren und Fett 
nicht erhoben werden. Auf die Erhebung von Abgaben von dem 
zur Bierbereitung bestimmten Malze seitens der Kommunen findet 
diese Bestimmung keine Anwendung.“ 8. 8 13 Abs. 1 und 2 
Zolltarif-G. von 1902. 
Mit dieser Bestimmung ist das Recht der Erhebung von 
Abgaben auf eine Reihe von Lebensmitteln von dem bezeichneten 
Zieitpunkte ab beseitigt, insoweit dasselbe von Kommunen und 
Korporationen ausgeübt wird. Gleich am Eingange dieser Ab- 
handlung ist bei der Bezeichnung der Quellen des deutschen 
Zollrechts überhaupt auch auf die Zollverträge hingewiesen 
worden. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867 (Bundes- 
gesetzbl. S. 81) enthält nun im Art. 5 Ziff. I die Bestimmung, dass 
von allen bei der Einfuhr mit mehr als 3 M. vom Doppelzentner be- 
legten Erzeugnissen keine weitere Abgabe irgendwelcher Art, sei 
es für Rechnung des Staates oder für Rechnung der Kommunen 
und Korporationen, erhoben werden darf; durch das Reichsgesetz 
vom 27.Mai 1885, betreffend die Abänderung des Zollvereinigungs- 
vertrags vom 8. Juli 1867 (R.-G.-Bl. S. 109) hat diese bedingte 
Ausschliessung des nicht für Reichsrechnung erfolgenden Be-
	        
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