Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Vom Zweckmässigkeitsstandpunkte aus kommt ferner in Be- 
tracht, dass die durchzuführende Massregel der Beseitigung der 
städtischen Verbrauchsabgaben einen Eingriff in die Finanz- 
wirtschaft zahlreicher deutscher Gemeinden bedeutet, für deren 
Haushalt die Erhebung der in Betracht kommenden Ver- 
brauchsabgaben eine der wichtigsten Einnahmequellen in sich 
schliesst. Die Wiederbeseitigung des 8 13 Zolltarif-G. von 1902 
ist daher ein Ziel, welches von den Städten nachdrücklichst 
verfolgt wird. 
Hinsichtlich der rechtlichen Kraft und Bedeutung der auf- 
gehobenen Bestimmungen des Zollvereinigungsvertrages wird auf 
die Abhandlung von DELBRÜCK, Der Artikel 40 der Reichs- 
verfassung (Berlin 1881) Bezug genommen; s. ferner SEYDELS 
Kommentar S. 233, 243 und v. Mayr in Stengels Wörterbuch 
des Verwaltungsrechts Bd. II S. 631 und 942. 
Zeitliche Wirksamkeit des Zolltarifgesetzes. 
In der Regierungsvorlage zum Zolltarifgesetzentwurfe von 
1879 war eine Vorschrift über den Termin der Anwendung der 
neuen Bestimmungen nicht aufgenommen worden, um diesen Zeit- 
punkt im Verordnungswege regeln zu können. Die Tarifkommission 
des Reichstages und der Reichstag bestanden indessen darauf, 
dass eine Bestimmung über die Wirksamkeit des Gesetzes in 
diesem selbst Platz finden sollte. Erstere hatte beantragt, den 
1. Okt. 1879 als Termin für die Einführung des Gesetzes fest- 
zuhalten. Nachdem es jedoch nicht zu ermöglichen war, schon 
für diesen Termin das neue Warenverzeichnis zum Zolltarife 
fertigzustellen, so einigte man sich dahin, den allgemeinen Ein- 
führungstermin auf den 1. Jan. 1880 festzusetzen; dieser Zeit- 
punkt wurde auf diesbezügliche Antragstellung hin in das Gesetz 
selbst aufgenommen; s. $ 1 Zolltarif-G. vom 15. Juli 1879. Im 
Jahre 1885, wo eine Abänderung einer Reihe von Rechtssätzen 
in der oben geschilderten Weise eintrat und gleichzeitig eine
	        
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