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Vom Zweckmässigkeitsstandpunkte aus kommt ferner in Be-
tracht, dass die durchzuführende Massregel der Beseitigung der
städtischen Verbrauchsabgaben einen Eingriff in die Finanz-
wirtschaft zahlreicher deutscher Gemeinden bedeutet, für deren
Haushalt die Erhebung der in Betracht kommenden Ver-
brauchsabgaben eine der wichtigsten Einnahmequellen in sich
schliesst. Die Wiederbeseitigung des 8 13 Zolltarif-G. von 1902
ist daher ein Ziel, welches von den Städten nachdrücklichst
verfolgt wird.
Hinsichtlich der rechtlichen Kraft und Bedeutung der auf-
gehobenen Bestimmungen des Zollvereinigungsvertrages wird auf
die Abhandlung von DELBRÜCK, Der Artikel 40 der Reichs-
verfassung (Berlin 1881) Bezug genommen; s. ferner SEYDELS
Kommentar S. 233, 243 und v. Mayr in Stengels Wörterbuch
des Verwaltungsrechts Bd. II S. 631 und 942.
Zeitliche Wirksamkeit des Zolltarifgesetzes.
In der Regierungsvorlage zum Zolltarifgesetzentwurfe von
1879 war eine Vorschrift über den Termin der Anwendung der
neuen Bestimmungen nicht aufgenommen worden, um diesen Zeit-
punkt im Verordnungswege regeln zu können. Die Tarifkommission
des Reichstages und der Reichstag bestanden indessen darauf,
dass eine Bestimmung über die Wirksamkeit des Gesetzes in
diesem selbst Platz finden sollte. Erstere hatte beantragt, den
1. Okt. 1879 als Termin für die Einführung des Gesetzes fest-
zuhalten. Nachdem es jedoch nicht zu ermöglichen war, schon
für diesen Termin das neue Warenverzeichnis zum Zolltarife
fertigzustellen, so einigte man sich dahin, den allgemeinen Ein-
führungstermin auf den 1. Jan. 1880 festzusetzen; dieser Zeit-
punkt wurde auf diesbezügliche Antragstellung hin in das Gesetz
selbst aufgenommen; s. $ 1 Zolltarif-G. vom 15. Juli 1879. Im
Jahre 1885, wo eine Abänderung einer Reihe von Rechtssätzen
in der oben geschilderten Weise eintrat und gleichzeitig eine