Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

—. 4 — 
abhängig von der Aufsichtsbehörde und sind Anweisungen des 
Reichsamts des Innern, welche sich hierauf beziehen, unstatthaft. 
Die technische Bezeichnung des Amtes zeigt schon, welchem Ge- 
biete seine Thätigkeit vorzugsweise angehört, nämlich der Beauf- 
sichtigung des Geschäftsbetriebs der privaten Versicherungsunter- 
nehmungen im Verwaltungswege. Die Beaufsichtigung dieser 
Unternehmungen bildet den Kernpunkt des ganzen Gesetzes. 
Nach 8 64 liegt es der Aufsichtsbehörde ob, den ganzen (Ge- 
schäftsbetrieb der Versicherungsunternehmungen, insbesondere die 
Befolgung der gesetzlichen Vorschriften, die Einhaltung des Ge- 
schäftsplans zu überwachen; sie ist befugt, die Anordnungen zu 
treffen, welche geeignet sind, den Geschäftsbetrieb mit dem Ge- 
schäftsplan im Einklang zu erhalten, oder Missstände zu beseitigen, 
durch welche die Interessen der Versicherten gefährdet werden 
oder der Geschäftsbetrieb mit den guten Sitten in Widerspruch 
gerät. Diese Vorschrift bildet die materielle Norm für die Ge- 
staltung des Aufsichtsrechts und der Aufsichtsgewalt gegenüber 
den Versicherungsunternehmungen; sie enthält einerseits die recht- 
liche Grundlage für die beaufsichtigende Thätigkeit des Amtes, 
anderseits die Begrenzung, welche für dasselbe in Betracht kommt. 
In den folgenden Paragraphen werden zahlreiche spezielle Befug- 
nisse aufgezählt, welche der Aufsichtsbehörde zum Zwecke wirk- 
samer Durchführung der Beaufsichtigung zustehen, die betreffenden 
Bestimmungen bedeuten die Ausführung des in & 64 enthaltenen 
allgemeinen Grundsatzes und entsprechen dem Bedürfnis, der 
Aufsichtsbehörde in jedem Augenblick die gebotene Einwirkung 
auf den Betrieb eines Versicherungsunternehmens zu gewähren 
und ihr die hierfür erforderlichen Zwangsmittel nicht zu ver- 
sagen. Bemerkenswert ist für die staats- und verwaltungsrechtliche 
Stellung des Amtes, dass die Anordnungen, welche es in Ver- 
wirklichung der Aufsichtsgewalt trifft, in der Regel unanfechtbar 
sind; nur in denjenigen Fällen, in welchen dies in dem Gesetze 
ausdrücklich vorgesehen ist, findet ein Rechtsmittel gegen seine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.