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abhängig von der Aufsichtsbehörde und sind Anweisungen des
Reichsamts des Innern, welche sich hierauf beziehen, unstatthaft.
Die technische Bezeichnung des Amtes zeigt schon, welchem Ge-
biete seine Thätigkeit vorzugsweise angehört, nämlich der Beauf-
sichtigung des Geschäftsbetriebs der privaten Versicherungsunter-
nehmungen im Verwaltungswege. Die Beaufsichtigung dieser
Unternehmungen bildet den Kernpunkt des ganzen Gesetzes.
Nach 8 64 liegt es der Aufsichtsbehörde ob, den ganzen (Ge-
schäftsbetrieb der Versicherungsunternehmungen, insbesondere die
Befolgung der gesetzlichen Vorschriften, die Einhaltung des Ge-
schäftsplans zu überwachen; sie ist befugt, die Anordnungen zu
treffen, welche geeignet sind, den Geschäftsbetrieb mit dem Ge-
schäftsplan im Einklang zu erhalten, oder Missstände zu beseitigen,
durch welche die Interessen der Versicherten gefährdet werden
oder der Geschäftsbetrieb mit den guten Sitten in Widerspruch
gerät. Diese Vorschrift bildet die materielle Norm für die Ge-
staltung des Aufsichtsrechts und der Aufsichtsgewalt gegenüber
den Versicherungsunternehmungen; sie enthält einerseits die recht-
liche Grundlage für die beaufsichtigende Thätigkeit des Amtes,
anderseits die Begrenzung, welche für dasselbe in Betracht kommt.
In den folgenden Paragraphen werden zahlreiche spezielle Befug-
nisse aufgezählt, welche der Aufsichtsbehörde zum Zwecke wirk-
samer Durchführung der Beaufsichtigung zustehen, die betreffenden
Bestimmungen bedeuten die Ausführung des in & 64 enthaltenen
allgemeinen Grundsatzes und entsprechen dem Bedürfnis, der
Aufsichtsbehörde in jedem Augenblick die gebotene Einwirkung
auf den Betrieb eines Versicherungsunternehmens zu gewähren
und ihr die hierfür erforderlichen Zwangsmittel nicht zu ver-
sagen. Bemerkenswert ist für die staats- und verwaltungsrechtliche
Stellung des Amtes, dass die Anordnungen, welche es in Ver-
wirklichung der Aufsichtsgewalt trifft, in der Regel unanfechtbar
sind; nur in denjenigen Fällen, in welchen dies in dem Gesetze
ausdrücklich vorgesehen ist, findet ein Rechtsmittel gegen seine