Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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dieses Gesetz in Kraft tritt, durch Kaiserliche Verordnung mit 
Zustimmung des Bundesrats bestimmt wird; s. $ 16 Zolltarif-G. 
vom 25. Dez. 1902. Durch diese Vorschrift ist die Möglichkeit 
eines unmittelbaren Anschlusses der zu vereinbarenden neuen 
Vertragstarife an die bestehenden gesichert und es wird das zu 
unlösbaren Verwicklungen führende zeitweilige Nebeneinander- 
bestehen des neuen Zolltarifs und alter auf dem jetzigen Tarif 
beruhender Verträge vermieden. Durch die Einfügung einer 
Bestimmung über die Wirksamkeit des Gesetzes in der jetzigen 
Fassung wird ferner insbesondere der Gefahr vorgebeugt, welche 
für die handelspolitische Bewegungsfreiheit des Deutschen Reiches 
darin liegen würde, dass die anderen Staaten im voraus wissen, 
bis zu welchem 'Termin die Verträge vom Deutschen Reiche ab- 
geschlossen werden müssen, wenn sie gleichzeitig mit den Rechts- 
sätzen des neuen Zolltarifgesetzes, gleichzeitig mit dem neuen 
Zolltarife in Kraft treten sollen.
	        
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