495
Litteratur.
Haynsche Sammlung verwaltungsrechtlicher Gesetze. Heraus-
gegeben und bearbeitet von Dr. jur. Fritz Stier-Somlo, Privatdozenten
an der Universität Bonn. Band I: Kommentar zum Gesetz über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1885. Von dem Heraus-
geber. Berlin, Verlag von A. W. Hayns Erben, 1902. 8°. XIII
und 601 S.
Die Büchersammlung, die mit dem vorliegenden Bändchen zu erscheinen
beginnt, soll sich nach der Versicherung der Verlagsbuchhandlung durch
alles Erdenkliche auszeichnen: handliches Format, klarer Druck, gutes holz-
freies Papier, gefällige Ausstattung, billiger Preis, Genauigkeit, wissenschaft-
liche Gründlichkeit, Berücksichtigung der „geschichtlichen Entwicklung“
werden verheissen, auch soll in den Kommentaren „dem Zusammenhange
der fraglichen Rechtsverhältnisse mit dem wirtschaftlichen Leben in der
Darstellung ein breiterer Raum gewährt werden, als dies bisher üblich war*.
Und auch der Verf. verspricht (S. VII—IX), Werke zu schaffen, die „prak-
tische Brauchbarkeit mit wissenschaftlicher Gründlichkeit verbinden“. Man
sieht, es ist nicht wenig, was Verf. und Verleger sich vorgenommen haben.
Das ist auf alle Fälle mit Freude zu begrüssen, zumal da hier ein Gebiet be-
treten wird, dessen wissenschaftliche Durcharbeitung noch recht viel zu
wünschen übrig lässt. Denn darin ist ja dem Verf., leider, beizutreten, dass
es mit der Komentarlitteratur im Bereiche der preussischen Verwaltungs-
gesetzgebung nicht überall erfreulich bestellt ist. Was das Gesetz über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 betrifft, so besitzen wir ja
zu diesem, für die geltende Organisation und Prozedur der preussischen Ver-
waltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden grundlegend bedeutsamen Ge-
setze zwar die aus Einleitung und Kommentar bestehende, allen Fachleuten,
Theoretikern und namentlich Praktikern bekannte und vertraute Bearbeitung
von v. BRAUCHITSCH-STUDT v. BRAUNBEHRENS (Die neuen preussischen Ver-
waltungsgesetze, Band I). Es ist dies ein Buch, welches auch der Verf.
gelten lassen muss und gelten lässt (vgl. Vorwort), obwohl er es in der