Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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einerlei ob die Verfügung an ihn direkt adressiert ist oder nicht, einen ob- 
jektiv widerrechtlichen Eingriff in seine Freiheit oder sein Vermögen 
glaubt erlitten zu haben? Die Frage ist offenbar in dem letzteren Sinne zu 
beantworten (vgl. sehr gut v. BraucHitsch zu $ 127 Anm. 234). Durch 
$ 127 wollte nicht ein Kreis einzelner, bestimmt abgegrenzter „Rechte“, son- 
dern ein Recht im Singular, das ganz allgemeine Recht des Unterthanen auf 
Unterlassung von polizeilichen Verfügungen, die ohne gesetzliche Grundlage 
in seine Freiheit oder sein Vermögen eingreifen, geschützt werden. — 
Unvorteilhaft von dem III. und IV. Titel hebt sich die Bearbeitung der 
Titel V und VI des Gesetzes ab; sie ist, im Gegensatz zu den Partien über 
Verwaltungsstreitverfahren und Polizeiverfügungen, denen der Verf. wohl mehr 
Interesse engegengebracht und jedenfalls grössere Sorgfalt gewidmet hat, 
auffallend fragmentarisch gehalten. Zu Tit. V, 88 132 ff. sagt Verf. nichts 
über das Wesen der Verwaltungsexekution, fast nichts über die einzelnen 
Zwangsbefugnisse, gar nichts über die Frage, ob das Recht der administra- 
tiven Zwangsvollstreckung nur den in $ 132 genannten Stellen, oder auch 
anderen, z. B. den Regierungen, zusteht. Die Kommentierung des VI. Titels 
(Polizeiverordnungsrecht) übergeht die wichtigsten Fragen, wie z. B. Inhalt 
und Gegenstände des Polizeiverordnungsrechts, mit Stillschweigen und unter- 
lässt es, die für diese Materie überall grundlegend wichtige und bedeutsame 
Rechtsprechung des Kammergerichts zu berücksichtigen. Das alles er- 
giebt einen dem Buche entgangenen Gewinn, welcher als solcher in der 
nächsten Auflage hoffentlich nicht wiederum festzustellen sein wird. 
Heidelberg. Anschütz. 
Dr. O0. Franke, Die Rechtsverhältnisse am Grundeigentum in 
China. Leipzig, Dieterichsche Verlagsbuchhandlung. 104 S. 
M. 3.—. 
Die interessante Schrift behandelt, wie sich schon aus dem Titel er- 
giebt, nur zum Teil öffentliches Recht. Ein beträchtlicher Teil des Inhaltes 
gehört dem Privatrecht an. Es werden, nach einer Einleitung über die 
Rechtsquellen, im I. Teil das Grundeigentum der Chinesen, im II. Teil 
die Rechte der Ausländer am Grundeigentum behandelt. Der I. Teil zer- 
fällt wieder in vier Unterabteilungen, von denen die ersten beiden — über den 
Inhalt und die Arten des Grundeigentums und über staatliche Reallasten — im 
wesentlichen öffentlichrechtlicher, die beiden letzten — über Erwerb und 
Verlust des Grundeigentums und den Erwerb dinglicher Recht an fremdem 
Grundeigentum — im wesentlichen privatrechtlicher Natur sind. Der Verf. 
bekämpft zunächst die Anschauung, dass der Inhalt des Grundeigentums in 
China ein anderer sei, als in Europa. Er weist überzeugend nach, dass von 
einem Obereigentum des Kaisers an allem Land, wovon man vielfach ge- 
sprochen hat, nicht die Rede sein kann, dass Ausdrücke in chinesischen
	        
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