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einerlei ob die Verfügung an ihn direkt adressiert ist oder nicht, einen ob-
jektiv widerrechtlichen Eingriff in seine Freiheit oder sein Vermögen
glaubt erlitten zu haben? Die Frage ist offenbar in dem letzteren Sinne zu
beantworten (vgl. sehr gut v. BraucHitsch zu $ 127 Anm. 234). Durch
$ 127 wollte nicht ein Kreis einzelner, bestimmt abgegrenzter „Rechte“, son-
dern ein Recht im Singular, das ganz allgemeine Recht des Unterthanen auf
Unterlassung von polizeilichen Verfügungen, die ohne gesetzliche Grundlage
in seine Freiheit oder sein Vermögen eingreifen, geschützt werden. —
Unvorteilhaft von dem III. und IV. Titel hebt sich die Bearbeitung der
Titel V und VI des Gesetzes ab; sie ist, im Gegensatz zu den Partien über
Verwaltungsstreitverfahren und Polizeiverfügungen, denen der Verf. wohl mehr
Interesse engegengebracht und jedenfalls grössere Sorgfalt gewidmet hat,
auffallend fragmentarisch gehalten. Zu Tit. V, 88 132 ff. sagt Verf. nichts
über das Wesen der Verwaltungsexekution, fast nichts über die einzelnen
Zwangsbefugnisse, gar nichts über die Frage, ob das Recht der administra-
tiven Zwangsvollstreckung nur den in $ 132 genannten Stellen, oder auch
anderen, z. B. den Regierungen, zusteht. Die Kommentierung des VI. Titels
(Polizeiverordnungsrecht) übergeht die wichtigsten Fragen, wie z. B. Inhalt
und Gegenstände des Polizeiverordnungsrechts, mit Stillschweigen und unter-
lässt es, die für diese Materie überall grundlegend wichtige und bedeutsame
Rechtsprechung des Kammergerichts zu berücksichtigen. Das alles er-
giebt einen dem Buche entgangenen Gewinn, welcher als solcher in der
nächsten Auflage hoffentlich nicht wiederum festzustellen sein wird.
Heidelberg. Anschütz.
Dr. O0. Franke, Die Rechtsverhältnisse am Grundeigentum in
China. Leipzig, Dieterichsche Verlagsbuchhandlung. 104 S.
M. 3.—.
Die interessante Schrift behandelt, wie sich schon aus dem Titel er-
giebt, nur zum Teil öffentliches Recht. Ein beträchtlicher Teil des Inhaltes
gehört dem Privatrecht an. Es werden, nach einer Einleitung über die
Rechtsquellen, im I. Teil das Grundeigentum der Chinesen, im II. Teil
die Rechte der Ausländer am Grundeigentum behandelt. Der I. Teil zer-
fällt wieder in vier Unterabteilungen, von denen die ersten beiden — über den
Inhalt und die Arten des Grundeigentums und über staatliche Reallasten — im
wesentlichen öffentlichrechtlicher, die beiden letzten — über Erwerb und
Verlust des Grundeigentums und den Erwerb dinglicher Recht an fremdem
Grundeigentum — im wesentlichen privatrechtlicher Natur sind. Der Verf.
bekämpft zunächst die Anschauung, dass der Inhalt des Grundeigentums in
China ein anderer sei, als in Europa. Er weist überzeugend nach, dass von
einem Obereigentum des Kaisers an allem Land, wovon man vielfach ge-
sprochen hat, nicht die Rede sein kann, dass Ausdrücke in chinesischen