Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Den Unterzeichneten haben die gewiss sehr gründlichen und stellen- 
weise scharfsinnigen Ausführungen des Verf.,, die jedoch den einseitig for- 
malistisch-juristischen Standpunkt besonders hervorkehren, nach einem Ver- 
gleich mit der ebenfalls sehr wertvollen Monographie eines Mediziners 
(Dr. Fısct, Der Schutz der Geisteskranken in Person und Eigentum) in 
seiner Ueberzeugung bestärkt, dass gerade auf diesem Gebiete ein besonders 
dringendes Bedürfnis nach baldiger Verständigung zwischen Juristen und 
Aerzten zwecks Vorbereitung eines diese wichtige Frage regelnden Spezial- 
gesetzes besteht, zwecks deren Anbahnung schon mehrfach die Begründung 
einer alle Fragen der forensischen Medizin unter gemeinschaftlicher Mitarbeit 
von Medizinern und Juristen behandelnden Zeitschrift angeregt worden ist. 
Zuzugeben ist jedoch dem Herrn Verf., dass viele Mängel in den praktischen 
Ergebnissen der gegenwärtigen Rechtspflege mehr auf mangelnde psycholo- 
gische Schulung unseres Richter- und Anwaltstandes als auf Mängel des 
objektiven Rechts zurückzuführen sind. 
Lausanne. Prof. Dr. Kuhlenbeck. 
Das Oesterreichische Patentgesetz. Kommentar zu dem Gesetz vom 
1l. Januar 1897 betr. den Schutz von Erfindungen. Von Dr. jur. Leo 
Munk, Hof- und Gerichtsadvokat zu Wien. Berlin, Karl Heymanns 
Verlag, 1901. 466 S. Preis M. 8.—. 
Das neue Oesterreichische Patentgesetz steht als jüngste gesetzgeberische 
Regelung eines der schwierigsten Zweige des Urheberrechts nicht nur prä- 
sumtiv, sondern auch thatsächlich auf einem wissenschaftlich abgeklärteren 
Boden als das einer nahen gründlichen Neugestaltung entgegensehende 
deutsche. Schon aus diesem Grunde verdient der vorliegende Kommentar, 
abgesehen von seinem praktischen Interesse für den Schutz reichsdeutscher 
Erfindungen in Oesterreich, auch im Deutschen Reiche beachtet zu werden, 
er ist durch seine knappe, aber doch gründliche, über eine blosse Materialien- 
verarbeitung hinausragende Erläuterung vortrefflich geeignet, über die in 
diesem Gesetze nicht nur vom Standpunkte des österreichischen, bis dahin 
auf das kaiserl. Patent vom 15. August 1852 angewiesenen Rechtszustandes 
aus erlangten Fortschritte zu orientieren. 
Der Verf. giebt die auch von diesem Gesetze der Wissenschaft und 
Praxis überlassene Definition der gewerblichen Erfindung dahin, dass es sich 
handeln müsse um „eine geistige Schöpfung, welche die Naturkräfte der 
Befriedigung wirtschaftlicher Bedürfnisse mit dem Erfolge unterwirft, dass 
diese Befriedigung eine Steigerung aufweist“. In ihrer Unterscheidung von 
der Entdeckung lehnt er sich an die Ausführungen von ScHANZE: „Ueber das 
Verhältnis von Erfindung und Entdeckung“ im Gew. Rechtsschutz und Ur- 
heberrecht Jahrg. II No. 9 an. Besonderes Interesse in dem Oesterreichi- 
schen Patentgesetze beansprucht die Regelung des Urheberrechts der Ar-
	        
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